Altersvorsorgewirksame Leistungen - Arbeitgeberzuschuss zur bAV

Regelung in Tarifverträgen

Branchenabhängige Tarifverträge können vorsehen, dass Arbeitgeber sich auf freiwilliger Basis zusätzlich an der Altersvorsorge der Beschäftigten beteiligen, indem sie entsprechende Arbeitgeberzuschüsse leisten. So besteht beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie seit einigen Jahren der "Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen". Die Arbeitgeber verpflichten sich in ihm, den Aufbau privater und betrieblicher Altersvorsorge Beschäftigter durch Erbringung zweckgebundener Geldbeiträge zu unterstützen.

Steuer- und sozialversicherungsfrei

Die altersvorsorgewirksamen Leistungen sind anders als die vermögenswirksamen Leistungen nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die tarifvertraglich Begünstigten ist daher die Umwandlung der durch den Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistung in eine altersvorsorgewirksame Leistung äußerst vorteilhaft, da die Nettosparleistung entsprechend höher ausfällt.

Anlagemöglichkeiten

Die altersvorsorgewirksamen Leistungen können nur für Altersvorsorgeanlagen verwendet werden, deren Leistungspflicht mit Eintritt in den Ruhestand einsetzt. Daher sind Abschlüsse von Bausparverträgen und Banksparverträgen, die schon vor Erreichen des Rentenalters zur Auszahlung kommen, nicht förderungsfähig. Die altersvorsorgewirksamen Leistungen sollen vielmehr ausschließlich zur Bildung einer zusätzlichen Altersvorsorge dienen.

Altersvorsorgewirksame Leistungen können deshalb insbesondere eingesetzt werden für Riester-Rentenverträge und eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge