Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge und Zusage
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Wo sie besteht, kann betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich von allen Arbeitnehmern, die in dem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, beansprucht werden. Anspruchsberechtigt in einem Betreib mit betrieblichen Altersvorsorgeleistungen sind somit jeweils
- Arbeiter
- Angestellte
Dabei gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Er verpflichtet den Arbeitgeber, Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer auch gleich zu behandeln. Damit wäre es zum Beispiel nicht mehr vereinbar, wenn Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altervorsorge grundsätzlich ausgeschlossen würden.
Wer hat keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?
Keinen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge haben dagegen Selbständige und bestimmte Arbeitnehmer, bei denen die zusätzliche Gewährung solcher Leistungen nicht gerechtfertigt erscheint. Das sind etwa
- Mitarbeiter, die deutlich mehr Lohn erhalten als die Restbelegschaft.
In diesen Fällen kann auch durch Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung eine Einkommensgrenze für die Bezugsberechtigung in der betrieblichen Altersvorsorge festgelegt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Bauleiters entscheiden, der von der betrieblichen Altersvorsorge seiner inländischen Kollegen ausgeschlossen war, weil er im Auslandseinsatz erheblich mehr verdiente (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.08.2007, 3 AZR 269/06).
Anspruchsgrundlagen
Regelungsgrundlage für Ansprüche aus betrieblichen Altersvorsorgeleistungen können dabei individuelle Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ebenso sein wie tarifvertragliche Abreden.
Es kommen darüber hinaus aber auch Betriebsvereinbarungen als Anspruchsgrundlage für betriebliche Altersvorsorge in Betracht. Schließlich kann auch eine über längere Zeiträume praktizierte betriebliche Übung zur Altersvorsorge im Unternehmen verpflichten. In diesem Fall folgt der Anspruch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB: Hat ein Arbeitgeber über längere Zeit betriebliche Altersvorsorge gewährt und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass dies auch künftig so bleibt, ist er an diese betriebliche Übung gebunden.
Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge können sich somit jeweils ergeben aus
- Arbeitsverträgen
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht)
Anspruchsberechtigung weiterer Personen
In Tarifverträgen kann zudem vorgesehen werden, dass neben Arbeitnehmern auch weitere Personen einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge haben. So wird es über entsprechende tarifvertragliche Öffnungs- und Einbeziehungsklauseln beispielsweise ermöglicht, dass jeweils
- leitende Angestellte (insbesondere Vorstände einer AG)
- Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH)
an der betrieblichen Altersvorsorge partizipieren können.
Zusageformen
Entsprechend dem jeweiligen Regelungsort für den Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge kann die Zusage des Arbeitgebers auf Erbringung solcher Leistungen jeweils individual- oder kollektivvertraglich erfolgen. In Betracht kommen daher
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
Hinsichtlich der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge ist darüber hinaus zu unterscheiden zwischen jeweils
- Leistungszusage, § 1 Absatz 1 BetrAVG (Zusage an Arbeitnehmer, eine höhenmäßig bestimmte Leistung zu erbringen)
- beitragsorientierte Zusage, § 1 Absatz 2 Nr.1 BetrAVG (Zusage an Arbeitnehmer, einmalig oder wiederkehrend Leistungen an eine Versorgungseinrichtung zu erbringen)
- Beitragzulage mit Mindestleistung, § 1 Absatz 2 BetrAVG (Zusage der Haftung des Arbeitgebers für spätere Auszahlung eingezahlter Beiträge)

