Arbeitgeberwechsel bei betrieblicher Altersvorsorge

Mitnahme erworbener Anwartschaften

Scheidet der Beschäftigte aus dem Betrieb aus, oder wechselt er den Arbeitgeber, so besteht ein Anspruch auf Mitnahme bereits erworbener Vorsorgeanwartschaften, wenn er bereits eine unverfallbare Anwartschaft im zuvor beschriebenen Sinne erlangt hat. Ist das nicht der Fall, gehen die erworbenen Ansprüche verloren.

Das Vorstehende gilt allerdings nur für arbeitgeberfinanzierte Anwartschaftsrechte, wenn also der Arbeitgeber Zuschüsse (vermögenswirksame / altersvorsorgewirksame Leistungen) an den Beschäftigten erbracht hat und die für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften maßgebliche Mindestwartezeit noch nicht erreicht ist.

Setzen Arbeitnehmer aber Teile ihres Bruttogehalts im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge ein, so ist die Anwartschaft von vornherein unverfallbar, §1b Absatz 5 BetrAVG.

Die Übertragung von Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge richtet sich nach § 4 BetrVG. Danach ist zu unterscheiden zwischen der

  • vollständigen Übernahme einer bestehenden Zusage durch den neuen Arbeitgeber (§ 4 Absatz 2 Nr.1 BetrAVG)
  • wertgleichen Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber (§ 4 Absatz 2 Nr.2 BetrAVG)

Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Mitnahme der Anwartschaften folgt schließlich aus § 4 Absatz 3 BetrAVG.

Einvernehmliche Übertragung erworbener Anwartschaften

Bei der einvernehmlichen Übertragung führt der neue Arbeitgeber den bereits bestehenden Altersvorsorgevertrag mitsamt etwaiger zusätzlicher Vereinbarungen (Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz) zu den gleichen Konditionen fort. Voraussetzung für die einvernehmliche Übertragung ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages, dem sämtliche Parteien des Rechtsverhältnisses zustimmen müssen. Es muss daher eine Einigung über den Fortbestand des Altersvorsorgevertrages zwischen alten und neuen Arbeitgebern erzielt werden, und der Beschäftigte muss mit der Übertragung seiner Ansprüche einverstanden sein.

Wertgleiche Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers

Es ist aber auch möglich, dass der neue Arbeitgeber dem wechselnden Beschäftigten anstatt einer Weiterführung des bestehenden Betriebsrentenvertrages eine Versorgungszusage gibt, die wertmäßig gleichsteht. In diesen Fällen wird ein neuer Altersvorsorgevertrag entweder mit dem neuen Arbeitgeber (Direktzusage) oder einer Versorgungseinrichtungen abgeschlossen. Dabei wird bei Erteilung der neuen Versorgungszusage der Barwert der bereits erworbenen unverfallbaren Anwartschaften des Beschäftigten zugrunde gelegt. Diese Anwartschaften sind dann in ein in dem neuen Betrieb verfügbares Altersvorsorgemodell zu überführen.

Rechtsanspruch auf Mitnahme

Das Gesetz schreibt darüber hinaus in § 4 Absatz 3 BetrAVG fest, dass der Beschäftigte einen Rechtsanspruch gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber auf Anwartschaftsübertragung hat, den er innerhalb eines Jahres seit Beendigung des Arbeitverhältnisses geltend machen muss. Diese so genannte Portabilität betrieblicher Versorgungsansprüche soll sicherstellen, dass bei mehrmaligem Arbeitgeberwechsel eine Zersplitterung späterer Zahlungsansprüche unterbleibt und der Bezugsberechtigte sich möglichst nur an einen Versorgungsträger wenden muss.

Das Gesetz knüpft die Portabilität betrieblicher Rentenansprüche allerdings an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Der Anspruch aus § 4 Absatz 3 BetrAVG besteht nur, wenn

  • die Altersvorsorgezusage aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse stammt (§ 4 Absatz 3 Nr.1 BetrAVG)
  • der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreitet (§ 4 Absatz 3 Nr.2 BetrAVG)
  • der Übertragungsanspruch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Betreib geltend gemacht wird

Auskunftsanspruch des Beschäftigten

Dem Arbeitnehmer steht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über Bestand, Höhe der im Alter zu erwartenden Leistungen und mögliche Auswirkungen einer Übertragung der Altersvorsorgeansprüche auf einen neuen Arbeitgeber zu. Nur auf diese Weise ist er auch in der Lage, einen Vergleich zwischen bestehender Versorgungszusage und für den Fall eines Wechsels in Aussicht gestellter neuer Zusage anzustellen. Um dem Beschäftigten die hierzu erforderlichen Informationen zu verschaffen, richtet sich der Auskunftsanspruch auch gegen den Versorgungsträger. Gesetzlich geregelt ist der Auskunftsanspruch in § 4a BetrAVG.