Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitslosigkeit

Eintritt von Arbeitslosigkeit

Bei Arbeitslosigkeit ist die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr möglich, denn der zahlende Arbeitgeber ist entfallen. Allerdings bleibt der bereits durch die erfolgten Einzahlungen erworbene Leistungsanspruch in voller Höhe erhalten. Im Übrigen besteht vielfach auch nach Eintritt von Arbeitslosigkeit die Möglichkeit, den Altersvorsorgevertrag durch private Beitragseinzahlungen fortzuführen. Darüber hinaus ist es für den Versicherten häufig möglich, den Vorsorgevertrag beitragsfrei zu stellen.

Anrechnung erworbener Anwartschaften

Die durch Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften der Altersvorsorge werden nicht auf Arbeitslosengeld oder ALG II angerechnet. Leistet der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, unterliegen auch die hieraus resultierenden Anwartschaften keiner Anrechnung.

Dies gilt jedenfalls, wenn der Versicherte bereits eine unverfallbare Anwartschaft erlangt hat. Eine unverfallbare Anwartschaft erwirbt der Beschäftigte gemäß § 1b BetrAVG, wenn er bei Ausscheiden aus dem Betrieb das 25. Lebensjahr vollendet hat und der Versorgungsanspruch zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.