Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Seit Inkrafttreten des § 1a BetrAVG im Jahre 2002 haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn in dem Unternehmen betriebliche Altersvorsorge besteht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Teile ihres Lohns in Anwartschaften auf eine betriebliche Alterversorgung umzuwandeln, um später in den Genuss einer Betriebsrente zu kommen. Zu unterscheiden sind dabei Netto- und Bruttoentgeltumwandlung - je nachdem, ob der Lohnanteil aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen umgewandelt wird.
Nettoentgeltumwandlung und Zulagenförderung
Bei der Nettoumwandlung werden die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus dem Nettoverdienst gezahlt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind also bereits zuvor vom Einkommen in Abzug gebracht worden. Die Nettoentgeltumwandlung wird durch Gewährung staatlicher Zulagen gefördert. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Vorsorgebeiträge als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.
Dabei erfolgt die Zulagenförderung wie bei privaten Riester-Renten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zulagen ist daher der Abschluss eines riesterfähigen Vorsorgevertrages. Als Eigenanteil muss der Arbeitnehmer dabei einen Betrag in Höhe von
- 4%
seines Bruttoeinkommens für den Vorsorgevertrag aufwenden, um in den Genuss staatlicher Zulagenförderung zu kommen. Diese betragen wie bei der Riester-Förderung
- 154 Euro Grundzulage pro Förderberechtigtem
- 185 Euro Kinderzulage pro Kind (ab Jahrgang 2008: 300 Euro Kinderzulage)
Die Nettoentgeltumwandlung muss der Beschäftigte ausdrücklich beantragen, ansonsten greift automatisch die Bruttoentgeltumwandlung als Regelfall der Entgeltumwandlung ein.
Bruttoentgeltumwandlung
Bei der Bruttoentgeltumwandlung verzichtet der Beschäftigte auf die Auszahlung eines Teils seines Einkommens. Die Lohnanteile werden vielmehr direkt aus dem Bruttoeinkommen in einen bestehenden Vorsorgevertrag überwiesen. Diese Form der Entgeltumwandlung wird nicht mit Zulagen gefördert, bietet aber dafür steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Die staatliche Förderung besteht in der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die nicht anfallen bis zu einem jährlichen Förderungshöchstbetrag von
- 2.640 Euro
Alle darüber hinaus gehenden Einzahlungen sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Besteuerung.
Neben diesem Freibetrag steht dem Beschäftigten ein weiterer jährlicher Pauschalfreibetrag für die Bruttoentgeltumwandlung in Höhe von
- 1.800 Euro
zur Verfügung. Beiträge, die unter Ausschöpfung dieses zusätzlichen Pauschalfreibetrags in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sind steuerfrei. Allerdings unterliegen sie voll der Sozialversicherungspflicht.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Nettoentgeltumwandlung
Statt der staatlichen Zulagenförderung im Rahmen von Riester lassen sich steuerliche Vorteile geltend machen, denn die Altersvorsorgebeträge können als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG in der Einkommenssteuerklärung angesetzt werden.
Dies gilt bis zum jährlichen Höchstbetrag von
- 2.100 Euro
Bei der Nettoentgeltumwandlung ist daher in der Ansparphase eine staatliche Förderung zum einen in Form der Riester-Zulagengewährung möglich, zum anderen kann die Förderung über den steuerlichen Sonderausgabenabzug erfolgen.
Wie Riester-Renten unterliegen spätere Leistungen aus der Nettoentgeltumwandlung der nachgelagerten Besteuerung. Denn wie bei Riester gelten die Zulagen als Steuerfreistellung mit der Folge, dass die betrieblichen Altersvorsorgeleistungen nachzuversteuern sind. Darüber hinaus müssen auf spätere Leistungen aus der Nettoentgeltumwandlung auch die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.
Bruttoentgeltumwandlung
In der Ansparphase wird die Bruttoentgeltumwandlung durch Befreiung von Sozialabgaben und Steuer nach den zuvor dargestellten Grundsätzen staatlich gefördert. Es fallen daher für die Altersvorsorgeaufwendungen weder Steuer an noch sind sie sozialversicherungspflichtig.
Auch die aufgrund einer Bruttoentgeltumwandlung aufgebaute Betriebsrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, so dass die Rentenleistungen in der späteren Auszahlungsphase mit dem jeweiligen persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern sind.

