Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge

Pensionssicherungsverein (PSVaG)

Der Pensionssicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zur Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Arbeitgeberinsolvenz. Gemäß § 14 BetrAVG ist der PSVaG der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung.

Die Finanzierung des Sicherungssystems erfolgt dabei durch Beiträge der Arbeitgeber, die betriebliche Altersvorsorge auf einem der Durchführungswege durchführen.

Das Gesetz regelt in § 7 BetrAVG im Einzelnen, welche Leistungen und Rechte betrieblicher Altersvorsorge unter Insolvenzsicherung stehen. Geschützt sind Rechte und Leistungen aus

  • Direktzusagen
  • Direktversicherungen (aber nur bei Bestehen eines widerruflichen/unwiderruflichen Bezugsrechts)
  • Unterstützungskassen
  • Pensionsfonds

Sämtliche dieser Versorgungssysteme sind letztlich abhängig von der finanziellen Verfassung des Unternehmens. Daher stellt das Gesetz sie unter den besonderen Insolvenzschutz des § 7 BetrAVG.

Nicht geschützt sind demgegenüber Rechte und Leistungen betrieblicher Altersvorsorge aus

  • den übrigen Direktversicherungen
  • Pensionskassen

Diese Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht. Der Gesetzgeber hält das zur Gewährleistung der Funktions- und Zahlungsfähigkeit dieser Systeme für ausreichend.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin stellt durch ihre Aufsicht die Funktions- und Zahlungsfähigkeit sicher von

  • Direktversicherungen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds

Dagegen unterstehen folgende Versorgungsträger nicht der Kontrolle der BaFin

  • Direktzusagen
  • Unterstützungskassen