Unterstützungskasse bei betrieblicher Altersvorsorge

Leistungszusage mit Rückdeckungsversicherung

Unterstützungskassen sind Versorgungsträger, die von einem einzigen oder auch mehreren Betrieben getragen werden können. Die Beitragszahlung erfolgt bei der Unterstützungskasse über die Entgeltumwandlung. Allerdings ist im Rahmen dieser Form der Altersvorsorge eine Riester-Förderung nicht möglich. Um die Leistungen gewährleisten zu können, schließen die Unterstützungskassen Rückdeckungsversicherungsverträge bei Lebensversicherern ab. Dabei ist der Arbeitgeber als Begünstigter eingesetzt. Kann die Unterstützungskasse keine Zahlung an die Betriebsrentenberechtigten erbringen, springt die Versicherung ein. Der Arbeitgeber tritt dann gegenüber den Beschäftigten in eine Ausfallhaftung ein.

Anlageformen und Auszahlung

Die Unterstützungskassen unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Sie sind daher in der Verwaltung und Anlage der eingezahlten Vorsorgebeiträge grundsätzlich frei und können daher auch risikoreichere Investments tätigen.

Auch bei der Unterstützungskasse bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Altersvorsorge mit weiteren Risikoabsicherungen zu kombinieren. Auch bei diesem Durchführungsweg können daher zusätzlicher Hinterbliebenenschutz und eine Absicherung gegen Invalidität vertraglich vereinbart werden. Ähnlich wie bei der Direktzusage kann der Bezugsberechtigte bei Eintritt in den Ruhestand zwischen Kapitalabfindung und Verrentung des Vorsorgekapitals wählen.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Es gelten die zuvor erläuterten Grundsätze.

Vor- und Nachteile

Da es sich bei Unterstützungskassen um rechtlich verselbständigte Versorgungseinrichtungen handelt, können Arbeitgeber auch bei diesem Durchführungsweg von Entlastungseffekten profitieren, denn die Unterstützungskasse trägt den gesamten Verwaltungsaufwand. Ebenfalls positiv schlägt für Arbeitgeber zu Buche, dass sie keine Rückstellungen bilden müssen wie im Falle der Erteilung einer Direktzusage. Schließlich können Arbeitgeber die Beitragsleistungen zur Unterstützungskasse als Betreibsausgaben steuerlich geltend machen.