Riester Rente als betriebliche Altersvorsorge
Riester-Förderung besteht auch im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, denn seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung. So kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein bestimmter Anteil seines Lohnes für die betriebliche Altersvorsorge eingesetzt wird (Entgeltumwandlung). Dieser Anspruch gilt aber nicht generell, und soweit der Arbeitgeber bereits einem Pensionsfonds/einer Pensionskasse angehört, kann der Arbeitnehmer auf diese bestehenden Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge verwiesen werden.
In Betrieben ohne derartige Vorsorgeinrichtungen kann der Arbeitnehmer dagegen verlangen, eine den Riester-Förderungsvoraussetzungen entsprechende betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Als förderungsfähige betriebliche Altersvorsorge-Produkte kommen dabei in Betracht
Als der vom Versicherten im Rahmen der Riester-Förderung aufzubringende Eigenbeitrag gilt in diesen Fällen der umgewandelte Entgeltanteil des Lohnes. Da dieses Voraussetzung für die staatliche Zulagengewährung ist, kommen als betriebliche Altersvorsorge mit der Riester-Rente nicht in Betracht
- Direktzusagen/Pensionszusagen
- Unterstützungskassen
Bei diesen Formen der betrieblichen Altersvorsorge besteht nicht die Möglichkeit von eigenen Einzahlungen des Arbeitnehmers. Vielmehr werden die Beiträge allein von dem Arbeitgeber aufgebracht. Diese Vorsorgeprodukte sind deshalb nicht Riester-förderungsfähig.
Wie beim Abschluss eines Riester-Vertrages zur privaten Altersvorsorge gilt auch hier, dass das Vorsorgeprodukt einen lebenslangen Renten- oder Zahlungsanspruch garantieren muss. Im Übrigen sind die besonderen Anlagen der betrieblichen Altersvorsorge ausgenommen von dem Erfordernis der Zertifizierung. Zur Qualitätssicherung dieser Vorsorgeprodukte wird die geltende Gesetzeslage als ausreichend angesehen.
Besonderheiten können im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages gelten. Die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung besteht dann nur, wenn der Tarifvertrag dies auch vorsieht. Oftmals enthalten Tarifverträge allerdings detaillierte Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die Besteuerung der Riester Rente bei der betrieblichen Altersvorsorge folgt den gleichen Grundsätzen wie in Fällen der privaten Altersvorsorge. Wie dort werden Vorsorgeleistungen, die auf staatlicher Riester Förderung beruhen, deshalb der nachgelagerten Besteuerung unterworfen, während darüber hinaus erbrachte Beiträge nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

