Arbeitslos - Riester Rente bei ALG und Hartz IV

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz verpflichtet die Anbieter der Riester-Renten dazu, die Möglichkeit eines Ruhenlassens der Einzahlungen in den Vertragsbedingungen ihrer Verträge vorzusehen. Ein Aussetzen der Sparraten muss deshalb immer grundsätzlich möglich sein. Allerdings entfallen für die Zeiträume der Aussetzung auch sämtliche Riester-Zulagen. Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte immer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Riester-Vertrag beitragsfrei zu stellen. Eine vorzeitige Kündigung empfiehlt sich nie, da sie regelmäßig mit Verlusten verbunden ist (dazu noch im Folgenden).

Dagegen sind ARGE und Arbeitsagentur nicht verpflichtet, die weiteren Beiträge eines von Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherten zu übernehmen. Er ist durch die Möglichkeit, den Mindesteigenbetrag auf den Sockelbetrag von 60 Euro jährlich zu begrenzen, hinreichend geschützt.

Andererseits sind Riester-Verträge „Hartz IV-sicher“. Das bedeutet insbesondere, dass das geförderte Vermögen einschließlich seiner Erträge bei der Bedürftigkeitsprüfung für ALG II nicht berücksichtigt werden darf. Es gilt grundsätzlich, dass Guthaben aus Riester-Verträgen auf folgende Sozialleistungen nicht angerechnet werden

  • Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Sozialhilfe
  • Hinterbliebenenrenten