Besteuerung Riseter Rente - Steuern auf Riester Vertrag
Bei der steuerlichen Behandlung der mit Riester-Mitteln geförderten Altersvorsorgeprodukte ist zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase zu unterscheiden.
Riester Rente in der Ansparphase
Während der Ansparphase gilt der Sonderausgabenabzug. Bis zum Höchstbetrag von derzeit 2.100 Euro können die Vorsorgeaufwendungen damit als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Einzahlungsphase ist somit von Abgabelasten freigestellt. Erträge und Zinsen bleiben demgemäß steuerfrei.
Damit die Beiträge, die in den Riester Vertrag eingezahlt werden, steuerlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen, muss bei der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) ausgefüllt und beigelegt werden. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch, ob der Sonderausgabenabzug oder die staatliche Rister Förderung in Form der Zulagen günstiger für den Steierpflichtigen sind. In der Regel wird bei höheren Einkommen die Günstigerprüfung ergeben, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist.
Auszahlungsphase der Riester Rente
Bei der Riester-Förderung gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die auf den geförderten Beiträgen beruhenden späteren Auszahlungen in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Da der persönliche Steuersatz im Alter jedoch in der Regel unter das Niveau des während des Erwerbslebens geltenden Steuersatzes absinkt, ergibt sich für die Auszahlungen eine verhältnismäßige geringere Steuerbelastung.
Die volle Besteuerung greift aber nur bei tatsächlich staatlich geförderten Vorsorgebeiträgen ein. Beiträge, die der Versicherte über die Zulagenförderung hinaus auf seinen Vertrag leistet, werden dagegen nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Abweichendes gilt bei so genannten schädlichen Verwendungen. Ein solcher Fall liegt etwa in dem Fall einer mit Wohn-Riester geförderten Immobilie vor, die unzulässigerweise vermietet wird. Unter solchen Voraussetzungen muss der Versicherte nicht nur die komplette staatliche Zulage zurückgewähren (beziehungsweise den aufgrund des Sonderausgabenabzugs erzielten Steuervorteil). Vielmehr wird zusätzlich die enthaltene Wertsteigerung mit dem Ertragsanteil besteuert.
Besonderheiten in der Besteuerung gelten zudem beim Wohn-Riester, denn anders als bei den übrigen Anlageprodukten erfolgt hier keine zu versteuernde Auszahlung. Deshalb wird beim Wohn-Riester ein Wohnförderkonto auf den Versicherten angelegt, das sämtliche Tilgungen beziehungsweise Bausparleistungen und staatliche Zulagen erfasst. Das Gesamtkapital bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Dabei kann der Versicherte nach Ablauf der Vertragslaufzeit wählen, ob er die Steuerlast in Form einer einmaligen Abschlagszahlung oder aber zeitlich gestreckt abträgt. Macht er von der Möglichkeit der Abschlagszahlung Gebrauch, wird ihm ein Rabatt in Höhe von 30% auf die Wohnförderkontosumme gewährt. Ist das dem Versicherten nicht möglich, kann das Kapital über einen Zeitraum von 25 Jahren versteuert werden.

