Riester Rente Förderung - Riester Zulage
Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt zweigleisig. Die privaten Aufwendungen zur Altervorsorge mit Riester werden gefördert durch
- Gewährung direkter Altersvorsorgezulagen (Riester Zulage als Förderung)
- zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen der steuerlichen Veranlagung
Finanzielle Förderung der Riester Rente - Altersvorsorgezulagen
Übersicht der Zulagen zum Riester Vertrag
| Jahr | Grundzulage pro Person | Ehepaar (jeder mit eigenem Vertrag) | Kinderzulage je Kind |
| ab 2008 | 154 EUR* | 308 EUR | 185 EUR** |
| 2006/ 07 | 114 EUR | 228 EUR | 138 EUR |
| 2004/ 05 | 76 EUR | 152 EUR | 92 EUR |
| 2002/ 03 | 38 EUR | 76 EUR | 46 EUR |
* Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, wird ein Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR als Einmalzahlung im Rahmen der Riester Förderung gewährt.
** Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden, wird eine Kinderzulage von 300 EUR geleistet.
Grundzulage
Die Riester-Rente soll insbesondere Familien mit Kindern bei der Altersvorsorge Förderung gewähren. Für Verträge ab 2008 erhält zu diesem Zweck zunächst der Versicherte selbst eine
- Grundzulage in Höhe von bis zu 154 Euro
Ehegatten, die gemeinsam Altersvorsorge betreiben, können die Riester Zulage je gesondert in Anspruch nehmen, wenn beide Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag geschlossen haben. Dabei steht die Grundzulage auch dann beiden Ehegatten zu, wenn nur einer förderberechtigt ist. Es genügt unter solchen Bedingungen, wenn nur der förderberechtigte Ehegatte Eigenbeiträge leistet. Dieses so genannte „Huckepackprinzip“ gewährt somit dem nicht förderungsfähigen Ehegatten ebenfalls Zugang zur staatlichen Riester Zulage. Lebenspartnerschaften können eine solche Zulageberechtigung dagegen nicht vermitteln. Der abgeleitete Zulageanspruch bzw. die Rister Förderung ist steuerrechtlich ausschließlich an den Bestand einer Ehe gebunden.
Darüber hinaus können unmittelbar Förderberechtigte die Riester Zulage auf mehrere Verträge (maximal zwei) verteilen. Das gilt allerdings nicht für Ehepartner, die lediglich eine abgeleitete Förderberechtigung besitzen.
Kinderzulage
Zudem wird für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird, eine
- Kinderzulage in Höhe von bis zu 185 Euro
geleistet. Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden, wird eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro gewährt.
Bei Ehegatten wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Allerdings eröffnet das Gesetz Ehepartnern die Möglichkeit, einen gemeinsamen Antrag zu stellen, dass der Vater die Kinderzulage erhalten soll (§ 85 Abs.2 Einkommenssteuergesetz). Eine solche Erklärung für die Riester Förderung entfaltet aber nur für ein Beitragsjahr Wirksamkeit. Sie muss nach dessen Ablauf demzufolge erneut abgegeben werden.
Berufseinsteiger-Bonus
Ebenfalls seit 2008 gilt eine zusätzliche Vergünstigung für junge Versicherte: Alle Personen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von einmalig 200 Euro in Anspruch nehmen. Auch Bestandskunden können von dieser Regelung profitieren, wenn sie zu Beginn des Beitragsjahres, für das sie Riester Zulagen beantragen, noch keine 25 Jahre alt sind.
Zulagenhöhe und förderungsfähiger Höchstbetrag - Mindesteigenbetrag
| Jahr | Mindestbetrag | Maximalbetrag |
| ab 2008 | 4 % | 2.100 EUR |
| ab 2006 | 3 % | 1.575 EUR |
| ab 2004 | 2 % | 1.050 EUR |
| 2002/ 2003 | 1 % | 525 EUR |
Die Höhe der Riester Zulagen hängt ab von der Höhe des Eigenbetrages, die der Versicherte auf den Altersvorsorgevertrag einzahlt. Wendet der Versicherte hierfür den Mindesteigenbetrag auf, hat er Anspruch auf die volle staatliche Förderung. Erreichen die auf den Vertrag erbrachten Leistungen nicht den Mindesteigenbetrag, erfolgt nur eine anteilige Zulagengewährung. Der Mindesteigenbetrag für die Riester Förderung (§ 86 Einkommenssteuergesetz) beträgt ab 2008
- 4%
des maßgebenden Vorjahreseinkommens (abzüglich der Zulage).
Es besteht die Möglichkeit, Einzahlungen über diesen Mindesteigenbetrag hinausgehend auf den Vertrag vorzunehmen. Allerdings ist die staatliche Riester Förderung auf den Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs begrenzt. Dieser liegt seit 2008 bei
- 2.100 Euro (einschließlich der Zulage)
Die diesen Höchstbetrag übersteigenden Einzahlungen nehmen an der Riester Förderung nicht teil mit der Folge, dass darauf beruhende Leistungen später voll versteuert werden müssen.
Sockelbetrag
| Jahr | ohne Kind | ein Kind | zwei Kinder |
| ab 2005 | 60 EUR/ Jahr | ||
| 2002 - 2004 | 45 EUR/ Jahr | 38 EUR/ Jahr | 30 EUR/ Jahr |
Sind dagegen im Vorjahreszeitraum keine Einkünfte erzielt worden, so dass eine Berechnung des Mindesteigenbetrages nicht möglich ist, kann die volle Zulage nur gewährt werden, wenn der Versicherte zumindest den maßgebenden Sockelbetrag in Höhe von
- 60 Euro
als Eigenbetrag leistet. Zur Zahlung zumindest des Sockelbetrages sind auch die Versicherten verpflichtet, deren nach ihren Einkünften errechneter Mindesteigenbetrag geringer ausfällt als der Sockelbetrag. Es gilt der Grundsatz, dass ohne Eigenleistungen keine stattliche Förderung des Riester-Vertrages stattfindet.
Zulageverfahren
Die Riester Zulage wird nicht automatisch gewährt. Sie muss vom Versicherten für seinen Riester-Vertrag beantragt werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dem Produktanbieter eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Das empfiehlt sich in der Regel, denn der Anbieter leitet dann nach Ablauf eines Beitragsjahres automatisch den Antrag auf RIester Zulagen für das Folgejahr an die für die Bewilligung zuständige Stelle weiter.
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bei der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt ist. Die ZfA prüft und berechnet die Anträge auf Zulagengewährung. Die bewilligte Riester Förderung wird von ihr anschließend unmittelbar an den Anbieter überwiesen, der das Geld dem Vorsorgekonto des Versicherten gutschreibt. Über die ergangene Entscheidung der ZfA geht dem Versicherten ein Bescheid zu, gegen den er Einspruch erheben kann, wenn er mit der Festsetzungshöhe der Riester Zulage nicht einverstanden ist. Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet.
Treten Änderungen ein, die sich auf die Riester Förderung auswirken können, müssen diese dem Anbieter mitgeteilt werden. Er setzt die ZfA über mögliche Änderungen in Kenntnis, so dass sie entsprechend berücksichtigt werden können. Als solche Änderungen kommen infrage
- Änderung des beruflichen Status
- Änderung des Familienstandes, Wegfall des Kindergeldes, Geburt eines Kindes oder andere Zuordnung der Kinderzulage zwischen den Eltern
- Wegfall oder Wechsel der Förderberechtigung, die von einem Ehegatten abgeleitet wird
- Änderungen bei der Verteilung der Riester Zulage auf mehrere Verträge
Steuerliche Riester Förderung - Sonderausgabenabzug
Die staatliche Förderung der Riester-Rente setzt sich auf steuerlicher Ebene fort und ergänzt und erweitert damit die direkte Zulagengewährung. Der Sonderaugabenabzug ermöglicht es dem Versicherten, den Altersvorsorgeaufwand steuerfrei zu stellen. Die Sonderausgaben sind im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung vom Versicherten geltend zu machen. Dabei können als Sonderausgabenabzug unabhängig von der Einkommenshöhe des Versicherten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 an Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulagen) bis zu
- 2.100 Euro
geltend gemacht werden (Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug).
Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt darüber hinaus, dass ein nicht ausgeschöpfter Sonderausgabenabzug nicht übertragbar ist. Jeder unmittelbar auf die Riester Förderung berechtigte Ehepartner kann nur für seine eigenen Vorsorgeaufwendungen den vorgesehenen Sonderausgabenabzug beanspruchen. Der Sonderausgabenabzug steht zudem demjenigen Ehegatten überhaupt nicht zu, der seine Riester Förderung vom Partner ableitet.
Werden die Altersvorsorgebeiträge in der Einkommenssteuererklärung angegeben, nimmt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung vor. Zeigt sich dabei, dass die Steuerersparnis als Folge des Sonderausgabenabzugs im Einzelfall höher ist als die staatliche Riester Zulage, kommt der Versicherte in den zusätzlichen Genuss der Differenz aus Steuervorteil und Riester Zulage. Diese wird ihm unmittelbar gutgeschrieben, also nicht wie bei der Zulagengewährung durch die ZfA auf das Vorsorgekonto überwiesen.
Der zusätzliche Steuervorteil in Form des Sonderausgabenabzugs kann vom Versicherten im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu müssen die im Veranlagungszeitraum aufgewendeten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben in der dafür bereitgehaltenen Anlage AV (Altersvorsorge) zur Steuererklärung erfasst sein. Der Einkommensteuererklärung sind zudem die entsprechenden Bescheinigungen beizufügen, die der Versicherte von seinem Anbieter zur Vorlage beim Finanzamt erhalten hat. Nach Abgabe der Steuererklärung stellt das Finanzamt sodann im Zuge der von Amts wegen erfolgenden Günstigerprüfung fest, ob dem Steuerpflichtigen durch den Sonderausgabenabzug - über die Riester Zulage hinaus - die weitere Steuerermäßigung zusteht.
Wer kann die Riester-Förderung beanspruchen?
Unmittelbar anspruchsberechtigt auf die Riester Förderung sind insbesondere
- in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende
- rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeiten/Elternzeiten
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder ALG II
- Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, wenn vor oder während des Bezugs der Leistungen Versicherungspflicht bestand oder besteht
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Dagegen sind nicht unmittelbar förderberechtigt vor allem folgende Personen
- freiwillig Versicherte
- nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
- in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversicherte Personen
- Rentner, die die im Bezug von Altersvollrente oder ausschließlich Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente stehen
- Sozialhilfeempfänger
- versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte
- nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen
- Empfänger von Leistungen für Bergbauversicherte
Welche Vorsorgeprodukte sind förderungsfähig?
Während bis Ende 2004 die Riester Förderung auf bestimmte Vorsorgeproduktgruppen begrenzt war, herrscht seitdem grundsätzlich Anlagefreiheit. Zertifizierte Riester-Verträge werden deshalb heutzutage angeboten von
- Versicherungsunternehmen
- Banken
- Fondsgesellschaften
- Bausparkassen
Dementsprechend stehen vier Riester förderungsfähige Anlageprodukte zur Verfügung
- private Rentenversicherungen
- Bankensparpläne
- Fondssparpläne
- Bausparverträge
Dabei wird die Auszahlungsphase nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für die Anlageprodukte weitgehend festgelegt. So muss der Vertrag für die Riester Zulage namentlich eine lebenslange konstante oder steigende Zahlung garantieren. Dies kann beispielsweise sichergestellt werden durch
- Auszahlungspläne (vorzugsweise Banksparpläne und Fondssparpläne)
- Leibrenten (Versicherungsprodukte)
Je nach gewähltem Anlagetyp können dagegen die Ansparphasen unterschiedlich ausgestaltet sein.

