Riester Kündigung - Wechsel - Auszahlung der Riester Rente
Kündigung - Vorzeitige Auszahlung
Generell besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des angesparten Kapitals, aber dies nur um den Preis einer Kündigung des gesamten Vertrages und zusätzlicher Verluste: Die Förderzulagen werden in Abzug gebracht, und gegebenenfalls gewährte Steuervorteile zurück gefordert. Zudem werden fast immer Vertragsauflösungsgebühren fällig.
Unterm Strich macht der Versicherte mit einer vorzeitigen Kündigung des Riester-Vertrages regelmäßig ein Minus-Geschäft. Denn neben den erwähnten finanziellen Nachteilen entspricht der Auszahlungswert in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit niemals den bereits erbrachten Einzahlungen. Grund hierfür sind die Abschluss- und Verwaltungskosten für die Riester-Produkte (eine Ausnahme bildet der Banksparplan). Auf sie entfallen zunächst nahezu die gesamten Einzahlungen auf en Riester-Vertrag. Vor diesem Hintergrund kann Versicherten vor allem in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit von einer vorzeitigen Kündigung nur abgeraten werden.
Abweichendes gilt bei dem mit Riester-Mitteln geförderten Erwerb einer selbst genutzten Immobilie (Wohn-Riester). Für Bausparer besteht die Möglichkeit einer teilweisen oder gar kompletten Entnahme des Vorsorgevermögens zum Immobilienkauf, ohne dass damit eine Rückzahlungsverpflichtung der staatlichen Förderzulagen verbunden wäre (wie dies bei den übrigen Riester-Produkten bei vorzeitiger Auszahlung der Fall ist).
Wechsel des Anbieters der Riester Rente
Ist der Versicherte mit seinem Altersvorsorgeprodukt nicht zufrieden, besteht die Möglichkeit zum Anbieterwechsel. Hierzu muss der bestehende Riester-Vertrag gekündigt werden, um das angesparte Vorsorgevermögen auf den neuen Vertrag zu übertragen. Eine Rückforderung von Zulagen/ Steuervorteilen droht in diesen Fällen nicht, da der Versicherte sich das Kapital nicht auszahlen lässt, sondern lediglich in eine andere Anlageform überwechselt.
Inwieweit ein Wechsel allerdings wirtschaftlich zweckmäßig ist, sollte stets gründlich geprüft werden. Dem Versicherten werden nämlich die bei seinem bisherigen Anbieter angefallenen Verwaltungskosten und Abschlussgebühren nicht erstattet. Außerdem wird dem Versicherten eine Wechselgebühr vom Erstanbieter in Rechnung gestellt. Ob die attraktiveren Konditionen des Neuanbieters diese Kostennachteile ausgleichen können (insbesondere auch mit Blick auf die noch verbleibende Restvertragslaufzeit) ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die Wechselkosten als solche liegen im Allgemeinen in einer marktüblichen Bandbreite von 50 bis zu 150 Euro.

