Riester Rente Pfändung - Pfändbarkeit von Riester Verträgen

Es ist zwischen dem Altersvorsorgevermögen in der Ansparphase und den laufenden Bezügen in der späteren Auszahlungsphase zu unterscheiden. Das angesparte Altersvorsorgevermögen als solches ist weder übertragbar noch pfändbar (§ 97 EStG). Das Gleiche gilt für die laufenden Vorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen).

Pfändungsschutz genießt zudem der gesetzliche Anspruch auf die Förderzulagen. Einem Gläubiger ist es daher nicht möglich, diesen Anspruch pfänden und sich die Zulagen überweisen zu lassen. Dagegen gilt der Pfändungsschutz in der Ansparphase grundsätzlich nicht für überzahlte Eigenbeiträge auf den Vertrag, also für solche Beiträge, die nicht an der Zulagenförderung teilhaben.

In der Auszahlungsphase stellt sich die Situation wie folgt dar. Das Gesetz stellt klar, dass die Riester-geförderten Auszahlungen (aufgrund lebenslanger Rente oder Auszahlungsplans) wie Arbeitseinkommen pfändbar sind (§ 851d ZPO). Die maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer (§ 850c ZPO) gelten zur Sicherung des Existenzminimums demgemäß auch für Bezieher von Riester-Renten.