Hinterbliebenenschutz - Zusatzversicherung zur Rürup-Rente

Da die Rürup-Rente nicht vererbbar ist, ein Bezugsberechtigter für den Todesfall also nicht eingesetzt werden kann, kann es sinnvoll sein, zur Rürup-Rente als Zusatzversicherung einen Vertrag über eine Hinterbliebenenrente abzuschließen. Kommt es zum vorzeitigen Ableben des Versicherungsnehmers können Hinterbliebene (Ehepartner sowie kindergeldberechtigte  Kinder) zum Ausgleich für die entfallende Rürup-Leistungen Hinterbliebenenrente erhalten.

Dabei kann der Hinterbliebenenschutz vertraglich in zweierlei Formen verwirklicht werden. Entweder wird die Hinterbliebenenrente aus dem bereits angesparten Einzahlungsleistungen erbracht oder die Rente wird in einer bestimmten Höhe besonders vereinbart. Letzteres macht dann Sinn, wenn das Risiko ausgeschlossen werden soll, dass das angesparte Vermögen nicht für die Zahlung einer angemessenen Hinterbliebenenrente ausreichend sein könnte. Allerdings stellt diese Option auch die kostenträchtigere Variante dar.

Der Abschluss solcher Zusatzversicherungen für Angehörige ist dabei auch noch nachträglich möglich. Es ist demnach nicht zwingend notwendig, den Hinterbliebenenschutz bereits bei Abschluss des Rürup-Rentenvertrages zu vereinbaren.

Unterbleibt der Abschluss einer Zusatzversicherung zugunsten von Hinterbliebenen dagegen, würde das von dem Anleger angesparte Vermögen zugunsten der Versichertengemeinschaft verfallen, wenn er in der Anspar- oder Auszahlungsphase versterben sollte. Es gilt insoweit das gleiche wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Kreis der Berechtigten beim Hinterbliebenenschutz

Hinterbliebenenleistungen können im Falle des Ablebens des Versicherten nur an folgende Personen erbracht werden

  • Ehepartner des Versicherten
  • Kinder des Versicherten

Dabei gilt, dass der Ehepartner nur dann leistungsberechtigt ist, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestand. Kinder des Versicherten erhalten Hinterbliebenenleistungen nur, wenn sie zum Todeszeitpunkt noch berechtigt waren zum Bezug von Kindergeld oder wenn die Voraussetzungen zur Gewährung des Kindergeldfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 EStG vorlagen. Hinterbliebenenleistungen für Kinder werden demnach in der Regel nur bis zum Ende einer Berufsausbildung erbracht.

Lebenspartner und nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigte volljährige Kinder können allerdings über ein vertraglich zusätzlich vereinbares Optionsrecht abgesichert werden. Ist eine solche Hinterbliebenenversicherung abgeschlossen, und tritt der Tod des Versicherten in der Ansparphase ein, erhält der Bezugsberechtigte die bis dahin geleisteten Einzahlungen ausbezahlt. Stirbt der Versicherte in der Auszahlungsphase, wird das Sparvermögen abzüglich der bis dahin erbrachten Rentenleistungen ausbezahlt.

Hinterbliebenenschutz in der ...

Ansparphase

Bei der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Hinterbliebenenschutzes stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann ein Versicherungsschutz gegen den Fall des Ablebens in der Sparphase dergestalt vereinbart werden, dass die Hinterbliebenen die bisher geleisteten Renteneinzahlungen als Hinterbliebenenrente ausbezahlt erhalten. Dabei besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, ein besonderes Optionsrecht im Vertrag zu vereinbaren, wonach die Hinterbliebenen berechtigt sein sollen, die Beitragsrückgewähr nicht nur in Form von Rentenbezügen, sondern auch als Einmalzahlung zu verlangen. 

Auszahlungsphase

In der Auszahlungsphase lässt sich der Hinterbliebenenschutz ebenfalls sicherstellen durch den Abschluss entsprechender Versicherungen. Sie sind kombinierbar mit der Vereinbarung individueller Rentengarantiezeiten. Dadurch kann versicherungsvertraglich gewährleistet werden, dass die Zahlungen an die Hinterbliebenen über einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum erfolgen sollen. 

Rentengarantiezeit

Ist beispielsweise vertraglich eine Rentengarantiezeit von 20 Jahren vereinbart, und will der Versicherte mit 65 Jahren in Rente gehen, so werden die Rentenzahlungen für die Dauer von 20 Jahren nach Renteneintritt garantiert. Das bedeutet, dass in dem Zeitraum vom 65.bis zum 85.Lebensjahr des Versicherten die Rentenzahlungen auch im Todesfall des Versicherten den Hinterbliebenen weiterzuzahlen sind. Stirbt der Versicherte beispielsweise mit 75 Jahren, so besteht für den/die versicherte(n) Hinterbliebene(n) Anspruch auf Weiterzahlung der Rente für die Dauer von zehn Jahren.

Höhe der Hinterbliebenenleistungen

Die Höhe der Hinterbliebenenrente kann – je nach der gewählten Option – unterschiedlich ausfallen. Es besteht die Möglichkeit, bei Vertragsschluss einen bestimmten Prozentsatz für die Hinterbliebenenrente festzulegen (etwa 60% der Hauptrentenleistungen). Wird dagegen die Hinterbliebenenrente mit der Vereinbarung einer Rentengarantiezeit kombiniert, so ist maßgeblich für die Bemessung der Hinterbliebenenrente der Wert der für den vereinbarten Zeitraum zu zahlenden Hauptrente.