Rürup bei ALG / Hartz IV - Anrechnung auf Sozialleistungen

Auch hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Rürup-Rente auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld und ALG II gilt Gleiches wie bei den Riester-Produkten: Vermögensanlagen, die eindeutig der Altersvorsorge dienen, werden nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.

Ansprüche und Anwartschaften, die aus dem Abschluss eines Rürup-Rentenversicherungsvertrages erworben werden, unterlegen somit grundsätzlich nicht der Anrechnung. Sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei ALG II bleiben Rürup-Verträge daher außer Betracht. Die Rürup-Rente ist daher auch Hartz IV-sicher.

Dagegen werden die Rentenzahlungen aus einem Rürup-Vertrag voll auf den Bezugsanspruch auf ALG II angerechnet. Die Rürup-Rente zählt insoweit zum berücksichtigenden Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.

Darüber hinaus ist der Abschluss eines Rürup-Rentenvertrages grundsätzlich auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder ALG II möglich, denn die Förderung steht jedermann offen.