Besteuerung der Rürup Rente - Steuerliche Behandlung

Es gilt wie bei der Riester-Rente das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen zur Rente in der Ansparphase ganz oder teilweise von der Steuer als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können, während die späteren Auszahlungen voll versteuert werden müssen.

Spiegelbildlich zum jährlichen Anstieg der Berücksichtigungsquote der Beitragszahlungen (bis im Jahr 2025 100% erreicht sein werden), nimmt gleichzeitig die Besteuerung privater Renten von Jahr zu Jahr zu. Waren im Jahr 2005 50% der Rentenleistungen steuerpflichtig, steigt der steuerpflichtige Anteil für jeden weiteren Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 um jeweils 2% jährlich. Für die Jahre 2021 bis 2040 wird der jährliche Anstieg der Besteuerung der Bezüge jeweils 1% pro Jahr betragen. Ab dem Jahr 2040 wird die Rürup-Rente schließlich voll steuerpflichtig sein. Die Rechtsgrundlage für diese Besteuerung bildet der § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG in Verbindung mit Artikel 1 Nr.11 Alterseinkünftegesetz.

Anteil der Besteuerung der Rürup Rente nach § 22 EStG

Der Anteil der Besteuerung richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Rürup Rente. Dieser Prozentsatz bzw. Anteil ist für die gesamte Laufzeit der Rentenleistungen festgeschrieben und verändert sich nicht mehr.

Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
bis 2005 50 2023 83
2006 52 2024 84
2007 54 2025 85
2008 56 2026 86
2009 58 2027 87
2010 60 2028 88
2011 62 2029 89
2012 64 2030 90
2013 66 2031 91
2014 68 2032 92
2015 70 2033 93
2016 72 2034 94
2017 74 2035 95
2018 76 2036 96
2019 78 2037 97
2020 80 2038 98
2021 81 2039 99
2022 82 2040 100