Kreditablösung - Kreditkündigung - Kredit vorzeitig ablösen
Kreditablösung bezeichnet die grundsätzliche Möglichkeit, ein bestehendes Darlehen in seiner jetzigen Form aufzukündigen. Das Ziel der Kreditablösung ist überwiegend die Nutzung von günstigeren Zinskonditionen.
In der Praxis der Kreditablösung ist damit nicht unbedingt stets auch ein Wechsel der Bank verbunden. Vielmehr kann der Neukredit auch mit dem bisherigen Kreditinstitut vertraglich vereinbart werden. In diesen Fällen erfolgt die Kreditablösung durch Umschuldung des bestehenden Kredites in einen neuen Kredit zu veränderten Bedingungen.
Mit Blick auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit des bestehenden und abzulösenden Kredits gilt es dabei besonders zu berücksichtigen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen ein vorzeitiger Vertragsausstieg möglich ist. Daran knüpft die Frage an, mit welchen Folgen der Darlehnsnehmer bei vorzeitiger Kreditablösung rechnen muss.
Gründe für eine vorzeitige Kreditablösung
Die wirtschaftlichen Motive für eine vorzeitige Kreditablösung sind durchaus unterschiedlich und stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Allerdings lassen sich drei Einflussfaktoren herausstellen, die die Entscheidung regelmäßig maßgeblich beeinflussen.
Von besonderer Bedeutung sind regelmäßig
- die konkreten Kreditbedingungen und insbesondere die Zinsvereinbarung
- die aktuelle Entwicklung des Zinsniveaus
- die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Kreditnehmers
Unter Geltung dieser Einflussgrößen sind bei vorzeitiger Kreditablösung im Wesentlichen die nachfolgenden Beweggründe ausschlaggebend.
Frei gewordene Mittel
Denkbar ist zunächst, dass aufgrund einer bei Kreditaufnahme nicht absehbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers eine vorzeitige Kreditrückführung in Betracht kommen kann. Mit Wiedergewinnung seiner finanziellen Dispositionsfreiheit wird dem Kreditnehmer in der Regel daran gelegen sein, eine ihn möglicherweise über lange Jahre verpflichtende Kreditschuld baldigst abzulösen.
Ausnutzung von Niedrigzinsphasen
Die Zinsen auf dem Kapitalbeschaffungsmarkt unterliegen permanenten Schwankungen. Ihre Entwicklung ist deshalb kaum prognostizierbar. Es ist deswegen ohne weiteres möglich, dass die bei Kreditaufnahme vereinbarten Vertragszinsen durch die allgemeine Marktentwicklung in der Zwischenzeit abgekoppelt sind. Insbesondere in Niedrigzinsphasen kann ein Kredit mit festem Zins unter solchen Voraussetzungen zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen. Der Kreditnehmer wird auch in dieser Situation daran interessiert sein, sich von den ungünstigen Zinskonditionen zu lösen und bei seiner Bank zunächst auf den Abschluss eines Neukredits zu verbesserten Marktbedingungen hinwirken. Lehnt die Bank die Umschuldung des Altkredits ab, besteht für den Kreditnehmer immer noch die Möglichkeit, sich gänzlich von dem Vertrag zu lösen.
Auslaufen von Zinsbindungsfristen
Ein ähnliches Motiv für die vorzeitige Kreditablösung kann vorliegen, wenn eine im Vertrag vereinbarte Zinsbindungsfrist endet. In diesen Fällen geht es dem Kreditnehmer darum, sich eine vorteilhafte Zinsbestimmung im Kreditvertrag zu erhalten. Das Gesetz verpflichtet daher den Kreditgeber, den Kreditnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber zu informieren, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist (§ 492a Abs.1 S.1 BGB). Erklärt der Kreditgeber diese Bereitschaft, muss er darlegen, zu welchen Zinsbedingungen das Folgeangebot konkret unterbreitet werden soll (§ 492a BGB Abs.1 S.2 BGB).
Die gesetzliche Regelung stellt durch die Unterrichtungspflicht des Kreditgebers sicher, dass der Darlehensnehmer Klarheit darüber erhält, ob die Bank überhaupt an einer Fortführung der bisherigen Zinsabsprache interessiert ist. Ihm bleibt so genug Zeit, die möglichen Änderungen in den Kreditbedingungen und deren Folgen abzuschätzen.
Umwandlung von variablem Zins in Festzins
Vergleichbar stellt sich die Situation für den Kreditnehmer dar, der sich von seinem variablen Zinssatz lösen will, um stattdessen eine günstigere Festzinsvereinbarung zu treffen. Besonders in Hochzinsperioden wird eine Zinsverteuerung umgehend auf Kreditnehmer umgelegt, wenn diese ihre Verträge zu einem variablen Zins abgeschlossen haben. Da der variable Zins gemäß den üblichen Darlehensbedingungen der Banken an die aktuelle Markt- und Zinsentwicklung gekoppelt ist, sind solche Kreditnehmer regelmäßig von entsprechenden Zinsanpassungen des Vertragszinses betroffen.
Kreditnehmer können auch in diesen Fällen zunächst versuchen, eine Vertragsänderung auf der Grundlage einer Umschuldungsvereinbarung mit ihrer Bank herbeizuführen. Verweigert sich die Bank dieser Maßnahme, ist eine endgültige Kreditablösung in Erwägung zu ziehen.
Umschuldung mehrere Kredite
Eine vorzeitige Kreditablösung ist auch für Kreditnehmer von Interesse, die zugleich mehrere Darlehensverbindlichkeiten bedienen müssen. Ihnen bietet sich so die Möglichkeit, sämtliche laufenden Kredite im Rahmen der Umschuldung zu einem einzigen zu bündeln. Neben effektiverer Schuldenverwaltung und mehr Transparenz können damit oftmals auch nachhaltige Kostenvorteile erzielt werden, denn die Zusammenführung zu nur einem Kredit bringt bei Abschluss einer moderaten Zinsabrede deutliche Zinsersparnisse.
In der Kreditpraxis sind solche Umschuldungen im Regelfall ohne großen Aufwand möglich. Dabei nimmt der Kreditnehmer einen Neukredit bei einem Kreditinstitut auf, in den sämtliche bestehende Darlehen eingebunden werden sollen. Zugleich kann das Kreditinstitut beauftragt werden, die bei Fremdbanken bestehenden Kreditverbindlichkeiten abzulösen. Die hierdurch bedingten Ablösekosten (Zahlung sämtlicher Darlehensschulden durch die ablösende Bank) werden anschließend mit dem Neukredit zu einem einzigen Kredit zusammengeführt.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Kreditablösung
Für Kreditnehmer bestehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich von dem Kredit wieder zu lösen.
Als solche kommen infrage
- der Widerruf der Erklärung auf Abschluss eines Kreditvertrages
- die Kündigung eines bestehenden Kreditvertrages
- die Umschuldung eines bestehenden Kredits ohne Kündigungswirkung
Die Wahl des jeweiligen Mittels wird dabei stets durch das wirtschaftliche Ziel bestimmt, das der Kreditnehmer verfolgt. Besinnt er sich unmittelbar nach Abschluss eines Kreditvertrages eines anderen, kann er seine entsprechende Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen mit der Folge, dass der Kreditvertrag nicht zustande kommt. Ist der Kreditvertrag dagegen rechtswirksam geschlossen, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Fristen eine vorzeitige Kündigung erfolgen, durch die der Kreditnehmer sich endgültig vom Vertrag lossagt. Will er das nicht, weil er sich mit seiner Bank auf eine Umschuldung verständigt hat, bedarf es im Regelfall hierzu keiner formellen Kündigung des bestehenden Kreditvertrages. Der bestehende Kredit (Altkredit) wird dann nach Maßgabe der Umschuldungsvereinbarung ohne Kündigung in einen Neukredit umgewandelt.
Widerruf der Kreditvertragserklärung
Jedem Kreditnehmer steht nach Abschluss eines Kreditvertrages ein gesetzlich bestimmtes Widerrufsrecht zu (§§ 495 Abs.1, 355 BGB). Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist er an seine gegenüber dem Kreditgeber abgegebene Willenserklärung auf Abschluss eines Kreditvertrages nicht mehr gebunden.
Anforderungen an Widerruf
Das Widerrufsrecht steht dem Kreditnehmer für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe seiner Willenserklärung zu. Der Widerruf ist in Textform an den Kreditgeber zu richten, muss aber keinerlei Begründung enthalten. Erwägt der Kreditnehmer einen Widerruf, ist unbedingt die gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen zu beachten. Verstreicht sie ungenutzt, ist der Kreditnehmer an den Vertrag gebunden. Es empfiehlt sich deshalb stets, den rechtzeitigen Widerruf und dessen Kenntnisnahme durch den Kreditgeber beweiskräftig zu dokumentieren. Der Kreditnehmer sollte daher den Widerruf per Einschreiben vornehmen. Der entsprechende Zustellungsvermerk des Postbeamten beurkundet den fristgerechten Zugang beim Empfänger.
Belehrungspflicht des Kreditgebers
Die zweiwöchige Widerrufsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Kreditnehmer über sein Recht zum Widerruf bei Vertragsabschluss durch eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform in Kenntnis gesetzt worden ist. Die schriftliche Mitteilung muss nicht nur eine vollumfängliche Belehrung über die Einzelheiten des Widerrufsrechts und des Fristenlaufs enthalten, sondern auch Namen und Anschrift desjenigen angeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Folgen bei Verstoß gegen Belehrungspflicht
Die Widerrufsfrist kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern. Das ist zum einen der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss stattfindet. Dann beträgt die Widerrufsrist einen Monat. Ist - wie beim Kreditvertrag - der Vertrag schriftlich abzuschließen, beginnt die Widerrufsfrist zudem erst dann zu laufen, wenn dem Kreditnehmer eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Kreditantrag oder aber eine Abschrift von einem dieser Dokumente überlassen worden ist. Fehlt es daran, erlischt das Recht zum Widerruf aber spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Allerdings wird auch hiervon wiederum dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Kreditnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. In diesem Fall steht dem Kreditnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Kredit kündigen - §§ 489 und 490 BGB
Scheidet die Möglichkeit eines Widerrufs aus, will sich der Kreditnehmer aber dennoch vom Vertrag lösen, ist eine Kündigung in Betracht zu ziehen. Das Verbraucherkreditrecht gewährt bei üblichen Verbraucherkrediten ein ordentliches, bei durch Grundpfandrechte gesicherten Krediten ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers (§§ 489, 490 BGB).
Das ordentliche Kündigungsrecht unterscheidet zudem zwischen einer Kündigung des Vertrages
- mit fester Zinsvereinbarung
- mit variablem Zins
Kredit kündigen bei Festzins
Liegt dem Kreditvertrag eine Festzinsabrede zugrunde, besteht für den Kreditnehmer die erste Kündigungsmöglichkeit
- sechs Monate nach dem vollständigen Darlehensempfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB).
Diese gesetzliche Regelung findet sich gleichlautend in den Kreditbedingungen der Banken für Darlehen mit fest vereinbartem Zinssatz. Der Kreditnehmer kann folglich nach Ablauf der so genannten Kündigungssperrfrist von sechs Monaten einen Kreditvertrag mit Festzins stets mit einer Kündigungsfrist von
- drei Monaten
kündigen.
Eine weitere Kündigungsmöglichkeit ist dem Kreditnehmer eröffnet, wenn eine vereinbarte Zinsbindungsfrist ausläuft und er mit dem Kreditgeber keine Folgevereinbarung trifft. Unter diese Voraussetzung kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- einem Monat
vom Kreditnehmer gekündigt werden, frühestens aber für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB). Entsprechend kann eine Kündigung jeweils nur für den Ablauf desjenigen Tages, an dem die Zinsbindung endet, erfolgen, wenn vertraglich eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart ist.
In jedem Fall aber steht dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- sechs Monaten
zu (§ 489 Abs.1 Nr.3 BGB).
Kredit kündigen bei variablem Zins
Wird der Kreditvertrag dagegen mit einem veränderlichem Zinssatz abgeschlossen, so kann der Kreditnehmer
- jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- drei Monaten
kündigen (§ 489 Abs.2 BGB).
Das Gesetz betrachtet den Kreditnehmer bei Kreditverträgen mit variabler Zinsvereinbarung grundsätzlich als schutzbedürftiger. Das Risiko einer zinsanpassungsbedingten finanziellen Mehrbelastung besteht für den Kreditnehmer in diesem Fall praktisch ständig. Deshalb soll er sich unter erleichterten Voraussetzungen vom Kreditvertrag lösen können.
Unwirksame Kredit Kündigung
Das Verbraucherkreditrecht stellt die Wirksamkeit der Kreditkündigung allerdings unter eine klare Bedingung. Macht der Kreditnehmer von dem Kündigungsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet, den Kreditbetrag innerhalb von
- zwei Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzuzahlen (§ 489 Abs.3 BGB).
Wirksamkeit entfaltet die Kündigung mit Zugang und Kenntnisnahme durch den Kreditgeber. Von diesem Zeitpunkt an läuft die gesetzliche Zweiwochenfrist. Erfolgt die Rückzahlung des Kredits nicht fristgemäß, ist sie als gegenstandslos zu betrachten.
Kein Ausschluss des Kündigungsrechts
Das Kündigungsrecht des Kreditnehmers kann weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 489 Abs.4 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Darlehensbedingungen der Kreditinstitute können deshalb die Kündigungsrechte von Kreditnehmern in keinem Falle rechtswirksam verkürzen. Entsprechende Kreditvertragsbedingungen wären von vornherein rechtlich unbeachtlich.
Umschuldungsvereinbarungen
Schließlich besteht für Kreditnehmer auch die Möglichkeit, einen bestehenden Kredit dadurch abzulösen, dass er mit seiner Bank eine Umschuldung vereinbart. Je nach Kreditinstitut bedarf es hierzu keiner Kündigung des bestehenden Kredits. Vielmehr wird der bisherige Kredit auf neuer Grundlage weitergeführt, so dass anstatt einer Vertragskündigung eine einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt.
Dabei kann die Umschuldung sowohl die Vereinbarung eines dem Kreditnehmer günstigeren Zinssatzes betreffen als auch die Zusammenfassung mehrere Darlehensverbindlichkeiten zu einem Kredit zum Ziel haben.
Folgen einer vorzeitigen Kreditablösung
Anders als bei der Kündigung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite sieht das Gesetz bei der Kündigung eines üblichen Verbraucherkreditvertrages keine finanzielle Ausgleichspflicht in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer für die Kündigung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite entsprechenden Vorschrift (Rückschluss aus § 490 Abs.2 S.3 BGB).
Vorfälligkeitsentschädigung
Gleichwohl finden sich in den Darlehensbedingungen der Kreditinstitute bisweilen Klauseln, die auch bei vorzeitiger Ablösung eines reinen Verbraucherkreditvertrages die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsehen. Das Gesetz untersagt die Vorfälligkeitsentschädigung für diese Kredite aber auch nicht ausdrücklich. Kraft des Grundsatzes der Vertragsfreiheit ist ein Kreditinstitut deshalb nicht gehindert, eine solche Vereinbarung seinen Kreditverträgen zugrunde zu legen. Die Frage der Fälligkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall einer vorzeitigen Kreditablösung wird daher von Bank zu Bank unterschiedlich beantwortet.
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
Aber auch diejenigen Kreditinstitute, die sie erheben, sind an die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Deshalb kann keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werden, wenn der Kreditnehmer von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht zulässiger Weise Gebrauch macht. Vorfälligkeitsentschädigung kommt infolgedessen nur in Betracht, wenn der Kreditnehmer ohne Einhaltung der gesetzlich bestimmten Kündigungsfrist von drei Monaten kündigt. In diesen Fällen können Kreditinstitute eine Vorfälligkeitsentschädigung erheben, die dann regelmäßig in dem Entgang desjenigen Zinsertrages besteht, den der Kreditgeber bis zur ersten ordnungsgemäßen Kündigungsmöglichkeit erzielt hätte.
Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung
Andere Kreditinstitute sehen bei vorzeitiger Kündigung generell von der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, selbst wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Allerdings muss der Kreditnehmer auch in diesen Fällen damit rechnen, dass die Abwicklung des Kreditvertrages zusätzliche Kosten verursacht, die ihm zur Last gelegt werden. Diejenigen Banken, die auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, stellen dem Kreditnehmer in der Regel bei vorzeitiger Kreditablösung eine entsprechende Bearbeitungsgebühr in Rechnung.
Checkliste für die Kreditablösung
Immer empfiehlt sich eine exakte Kostenkalkulation, bevor der Kreditnehmer eine vorzeitige Kreditablösung umsetzt. In seine Überlegungen sollte er insbesondere sämtliche individuellen Umstände einbeziehen, die für seine künftige finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmend sind, soweit diese Umstände absehbar sind. Auf der Grundlage einer persönlichen wirtschaftlichen Lageeinschätzung kann anschließend eine Sichtung der infrage kommenden Marktangebote erfolgen.
Stößt der Kreditnehmer auf ein lukratives Angebot, sollte er zunächst versuchen, die besseren Konditionen im bestehenden Vertragsverhältnis durchzusetzen, bevor er den Kredit vorzeitig kündigt. Unter dem Eindruck beständig zunehmenden Konkurrenz- und Abwanderungsdrucks lassen sich Kreditinstitute nicht selten entsprechende Zugeständnisse abringen, und der Kunde sollte von diesem Verhandlungsspielraum immer Gebrauch machen.
Zeigt sich der Kreditgeber am Ende nicht einigungsbereit, sollte die Vertragskündigung nicht ausgesprochen werden, bevor nicht feststeht, dass dieser Schritt sich auch rechnet. Dazu muss der Kreditnehmer einen gründlichen Vergleich anstellen, der die finanziellen Lasten, die ihm durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder Bearbeitungsgebühr entstehen, der Zinsersparnis durch eine Neukreditaufnahme gegenüberstellt. Nur wenn diese Berechnung zu einem positiven Saldo führt, macht die Ablösung des bestehenden Kredits wirtschaftlich Sinn.
Sondertilgungen statt Kreditablösung?
Die Kreditinstitute räumen Kreditnehmern überdies die Möglichkeit ein, Sondertilgungen auf ihre bestehenden Kreditverbindlichkeiten vorzunehmen. Sondertilgungen sind Extrazahlungen auf die Kreditschuld, die vertraglich nicht vorgesehen oder vereinbart sind, aber dennoch von den Banken akzeptiert werden. Dies ist durchaus nicht selbstverständlich, verringert doch die Sondertilgung im Ergebnis die Zinsgewinnspanne der Kreditinstitute. Trotzdem hat sie sich in der Kreditpraxis durchgesetzt und wird mittlerweile von nahezu allen Banken geduldet.
In den Darlehensbedingungen der Kreditinstitute ist allerdings mehrheitlich geregelt, dass sie erstmals nach Ablauf der ersten sechs Monate (Kündigungssperrfrist) zulässig sind. Zudem ist in den Darlehensbedingungen ausdrücklich festgehalten, dass die Sondertilgung nicht zu einer Reduzierung der monatlichen Rückzahlungsrate, sondern nur zur Verkürzung der Restlaufzeit des Kredits führen kann.
Angaben gem. §6a PAngV
- Zinsberechnung: bonitätsabhängig
- Effektivszins: 2,99 bis 12,99% p.a.
- Sollzins (gebunden): 0,03 bis 11,14% p.a.
- Bearbeitungsgebühren: 0 bis 3,50% der Kreditsumme (im Effektivzins enthalten)
- Nettokreditbetrag: 2.000 bis 70.000 EUR
- Kreditlaufzeit: 12 bis 84 Monate
- 2/3-Beispiel: 5.000 EUR Nettokreditbetrag, 8,19% eff. Jahreszins, 6,45% p.a. gebundener Sollzins, 3,50% Bearbeitungsentgelt
Angaben gem. §6a PAngV
- Zinsberechnung: bonitätsabhängig
- Effektivszins: 3,45 bis 10,99% p.a.
- Sollzins (gebunden): 3,40 bis 9,90% p.a.
- Bearbeitunggebühren: keine
- Nettokreditbetrag: 1.500 bis 50.000 EUR
- Kreditlaufzeit: 12 bis 84 Monate
- 2/3-Beispiel: 15.000 EUR Nettokreditbetrag, 48 Monate Laufzeit, 8,49% eff. Jahreszins, 8,18% p.a. gebundener Sollzins, keine Bearbeitungsgebühren
Angaben gem. §6a PAngV
- Zinsberechnung: bonitätsabhängig
- Effektivszins: 3,99 bis 9,99% p.a.
- Sollzins (gebunden): 1,96 bis 8,62% p.a.
- Bearbeitunggebühren: 3,00% der Kreditsumme (im Effektivzins enthalten)
- Nettokreditbetrag: 1.000 bis 50.000 EUR
- Kreditlaufzeit: 36 bis 84 Monate
- 2/3-Beispiel: 10.000 EUR Nettokreditbetrag, 36 Monate Laufzeit, 6,20% eff. Jahreszins, 4,05% p.a. gebundener Sollzins, 300 EUR Bearbeitungsgebühren




