Abgeltungssteuer - Geldanlagen Besteuerung
Die Abgeltungssteuer bezweckt eine abschließende Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle (Quellensteuer). Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben (§ 20 EStG) und wurde zum 01.01.2009 eingeführt und ersetzt die bisherige Kapitalertrasteuer bzw. Zinsabschlagsteuer. Im Vergleich zur bisherigen Regelung, ist die Abgeltungssteuer keine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sondern eine endgültige Abgeltung der Steuer auf die Kapitaleinkünfte.
Sie fällt insbesondere an bei Kapitalerträgen aus
- Dividenden
- Zinsen
- Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren
Diese Kapitalerträge unterliegen einer pauschalen Besteuerung, deren Höhe unabhängig von dem persönlichen Einkommensteuersatz ist.
Der steuerliche Abzug liegt pauschal bei
- 25% Abgeltungssteuer
- 5,5% Solidaritätszuschlag
- 8% / 9% Kirchensteuer (wenn Kirchensteuerpflicht besteht)
Kirchensteuer in Baden-Württemberg und Bayern: 8%
Kirchensteuer in den übrigen Bundesländern: 9%
Die Rechtsgrundlage für den Abgeltungssteuertarif ist § 32d EStG.
Mit dem erfolgten Steuerabzug ist die Einkommenssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten. Das bedeutet, dass Kapitalerträge, bei denen dieser Steuerabzug vorgenommen wurde, nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.
Einführung der Abgeltungssteuer
Das neue Besteuerungsverfahren für private Kapitalerträge ist mit Wirkung zum 01.01.2009 eingeführt worden, um die bis dahin geltende unterschiedliche Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu vereinfachen.
Die nach alter Rechtslage von den Kreditinstituten einbehaltene und abgeführte ehemalige Zinsabschlagssteuer und Kapitalertragssteuer stellten im Gegensatz zur Abgeltungssteuer nur eine Steuervorauszahlung dar. Die tatsächliche Höhe der Steuer auf Kapitalerträge wurde erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung des Steuerpflichtigen ermittelt. Zu diesem Zweck waren Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben.
Das Finanzamt stellte anschließend auf der Grundlage einer Zusammenfassung der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsarten für das Gesamteinkommen die persönliche Einkommenssteuer fest. Auf diese Einkommenssteuer wurden Zinsabschlags- und Kapitalertragssteuer jeweils im nächsten Schritt angerechnet. Das hat im Ergebnis dazu geführt, dass Kapitalerträge teilweise dem hohen persönlichen Einkommensteuersatz unterlagen.
Dagegen hat der Steuerpflichtige nach der Neuregelung mit dem Abgeltungssteuerabzug seine Steuerpflicht erfüllt. Der Steuerabzug ist nicht länger nur eine Steuervorauszahlung auf später im Rahmen der Steuererklärung zu berechnende Einkünfte.
Der Abgeltungssteuer unterliegende Einkünfte
Zinsen und Dividenden
Wie auch schon nach bisherigem Recht unterliegen Zuflüsse aus der Nutzungsüberlassung von Kapital der Abgeltungssteuer.
Das gilt im Besonderen für
- Zinsen aus Sparguthaben oder festverzinslichen Anlagen
- Dividendenzahlungen aus Aktien
- Ausschüttungen aus Fondsanteilen
Sämtliche Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, unterliegen damit der Abgeltungssteuer.
Das gilt beispielsweise für
- Banksparpläne
- Bausparverträge
- Tagesgeldkonten
- Festgeldanlagen
- Sparbriefe
- Sparbücher
Dennoch können Anlageformen mit Zinserträgen gegenüber dem alten Recht Vorteile bieten, wenn der persönliche Einkommensteuersatz über 25% liegt: Unterlagen nach früherem Recht Zinserträge, die den Sparer-Freibetrag (801 Euro) überschritten, dem persönlichen Steuertarif, gilt seit Einführung der Abgeltungssteuer der pauschale Steuersatz von nur noch 25%.
Differenzierung bei Fonds
Während darüber hinaus bei Dividendenzahlungen aus Aktien die Abgeltungssteuer eingreift, ist bei Fondsausschüttungen zu differenzieren. Hier gilt die Abgeltungssteuer nur, wenn die Kapitalerträge auch tatsächlich an den Privatanleger ausgeschüttet werden.
Demgemäß muss grundsätzlich jeweils zwischen
- ausschüttenden Fonds
- thesaurierenden Fonds
unterschieden werden.
Bei thesaurierenden Fonds werden erwirtschaftete Erträge unmittelbar in den Erwerb neuer Fondsanteile investiert. Eine Barausschüttung der Gewinne erfolgt nicht mit der Folge, dass Abgeltungssteuer nicht anfällt.
Erträge aus Versicherungen - Versicherungsleistungen
Teilweise unterliegen auch Erträge aus Kaptitallebensversicherungen und Leistungen privater Rentenversicherungen der Abgeltungssteuer. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, wenn bei der Auszahlung der Leistungen der Steuerpflichtige das 60.Lebensjahr vollendet hat und zudem der Vertrag
- mindestens 12 Jahre
bestanden hat.
Kapitalabfindungen aus der privaten Rentenversicherung - lebenslange Rentenzahlung
Gleiches gilt für Kapitalabfindungen aus privaten Rentenversicherungen. Wird stattdessen aus der privaten Rentenversicherung eine lebenslange Rentenzahlung gewährt, sind Kapitalerträge aus der Einzahlungsphase abgeltungssteuerfrei, und es werden nur die Kapitalerträge in der Auszahlungsphase steuerlich berücksichtigt.
Versicherungsverträge vor dem 01.01.2005
Für Kapitalerträge aus Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt wie auch schon vor der Abgeltungssteuer Steuerfreiheit bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
- Mindestvertragsdauer von 12 Jahren
- Mindestbeitragszeit von 5 Jahren
- 60% Mindesttodesfallschutz
Liegen bei der Auszahlung von Kapitalerträgen weder die dargestellten Voraussetzungen für Alt- noch die für Neuverträge vor, gilt die Abgeltungssteuer.
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften
Der Abgeltungssteuer unterliegen ebenfalls Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen.
Abgeltungssteuerpflichtig sind deshalb vor allem der Verkauf von
- Aktien
- Fondsanteilen
- Zertifikaten
Mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen ist namentlich die anlegergünstige Spekulationsfrist von einem Jahr ersatzlos weggefallen. Sie ermöglichte Privatanlegern eine steuerfreie Vereinnahmung von Wertpapierveräußerungsgewinnen, wenn zwischen Erwerb und Verkauf des Papiers eine einjährige Haltefrist abgelaufen war. Der so erzielte Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft musste nicht versteuert werden.
Diese Spekulationsfrist gilt unter der Abgeltungssteuer nicht mehr. Mit ihrer Einführung sind daher sämtliche Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Keine Abgeltungssteuer bei Kauf vor 01.01.2009
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen jedoch Ausnahmen für Kapitalanlagen, die vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer erworben wurden. Danach gilt, dass Wertpapiere, die vor dem Stichtag 01.01.2009 angeschafft wurden, auch weiterhin nach Maßgabe des alten Rechts steuerfrei veräußert werden können. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen unterliegen folglich nicht der Abgeltungssteuer, wenn
- die Kapitalanlage vor dem 01.01.2009 erworben wurde
- die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist erfolgt
Stichtage für Zertifikate bei der Abgeltungssteuer
Eine besondere Stichtagsregelung gilt für Zertifikate: Sind diese vor dem 15.03.2007 gekauft worden, gilt ab einem Jahr Haltefrist nach wie vor Steuerfreiheit. Zertifikate, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden, konnten noch bis zum 30.06.2009 bei Einhaltung der Haltefrist steuerfrei veräußert werden. Für sämtliche später durch Veräußerung erzielten Gewinne gilt dagegen die Abgeltungssteuer.
Immobilien
Für Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien fällt keine Abgeltungsteuer an. Entsprechende Erträge sind nach Ablauf einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei. Bei dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie gilt diese Spekulationsfrist nicht, so dass ihre Veräußerung jederzeit abgeltungssteuerfrei erfolgen kann.
Ausländische Kapitaleinkünfte
Kapitalerträge aus ausländischen Anlagen sind den übrigen Kapitalerträgen gleichgestellt, so dass auch sie der Abgeltungssteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings in der Steuererklärung eigens ausweisen, sofern dies nicht im Rahmen der Anlageverwaltung sein inländisches Kreditinstitut übernimmt.
Staatlich und betrieblich geförderte Anlageformen
Sämtliche Anlagen, die der privaten Altersvorsorge dienen und die staatlich oder betrieblich bezuschusst werden, sind nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Das gilt im Einzelnen für
Diese Anlageprodukte unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass während der Ansparphase keine Besteuerung von Kapitalerträgen oder Wertsteigerungen erfolgt. Die Besteuerung setzt erst in der späteren Auszahlungsphase ein. Maßgeblich ist dann auch nicht der Abgeltungssteuersatz, sondern der persönliche Einkommenssteuertarif.
Höhe der Abgeltungssteuer
Für sämtliche Kapitalerträge gilt der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25%. Hinzu treten allerdings noch jeweils
- Solidaritätszuschlag
- gegebenenfalls Kirchensteuer
Dabei macht der Solidaritätszuschlag
- 5,5%
der zu entrichtenden Abgeltungssteuer aus, während die Hebesätze für die Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg bei 8%, in allen übrigen Bundesländern bei 9% liegen..
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Abgaben liegt die Abgeltungssteuer real in einer Bandbreite zwischen
- 26,35% und 28,63%
Wie erfolgt der Steuerabzug?
Die fällige Abgeltungssteuer wird bei Ertragsgutschrift regelmäßig von dem Konto führenden Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Hinsichtlich seiner Kapitalerträge aus Kapitalvermögen hat der Steuerpflichtige damit seine Steuerpflicht erfüllt. Eine Angabe dieser Einkünfte in der Steuererklärung erübrigt sich damit.
Abgeltungssteuer vermeiden
Wie auch schon vor Einführung der Abgeltungssteuer kann der Steuerabzug vermieden werden, wenn dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen jeweils vorliegen
Ertragseinkünfte aus Kapitalvermögen können über den Sparer-Pauschbetrag in einer Höhe von jeweils
- 801 Euro bei Ledigen
- 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten
steuerfrei gestellt werden.
Hierzu muss der Steuerpflichtige einen entsprechenden Freistellungsauftrag einreichen. Alle Kapitalerträge, die diesen Freibetrag überschreiten, sind nicht mehr freistellungsfähig, so dass sie der automatischen Besteuerung durch Banken und Versicherungsunternehmen unterliegen.
Kapitalerträge werden generell nicht von der Abgeltungssteuer erfasst bei Vorliegen einer NV- Bescheinigung. Sie bescheinigt dem Inhaber, dass er voraussichtlich nicht steuerlich veranlagt wird, weil seine Einkünfte zu gering sind. Eine erteilte NV-Bescheinigung macht einen Freistellungsauftrag somit überflüssig.
Wahlrecht für Steuerpflichtige
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich zu regulären Einkommensteuerberechnung auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagen zu lassen. Das ist der Fall, wenn der individuelle Einkommenssteuersatz aufgrund geringer Einkünfte unter 25% (also unter dem Abgeltungssteuertarif) liegt.
Der Steuerpflichtige kann unter diesen Bedingungen seine Kapitalerträge in der Steuerklärung aufführen. Hierzu wird ihm von der Bank eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die die erwirtschafteten und einbehaltenen Kapitalerträge auflistet. Auf dieser Grundlage führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch und ermittelt, ob der Abgeltungssteuersatz oder der persönliche Einkommensteuertarif für den Steuerpflichtigen letztlich vorteilhafter ist.
Vor- und Nachteile der Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer kann für sich beanspruchen, das Steuererhebungsverfahren nach altem Recht wesentlich vereinfacht zu haben. Die direkte Einbehaltung und Abführung der fälligen Abgeltungssteuer durch die Banken führt zu einer nachhaltigen Entlastung an Aufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen, die zumindest die gesonderte steuerliche Erfassung inländischer Kapitaleinkünfte nun nicht mehr anhand teilweise wenig verständlich gehaltener Vordrucke selbst leisten müssen. Die Entlastung der Steuerpflichtigen entspricht einer solchen auf Seiten der Finanzverwaltung mit der Folge einer Reduzierung öffentlicher Ausgaben.
Besserstellung von Besserverdienenden mit höherem Steuersatz
Deutliche Vorteile gegenüber der früheren Rechtslage bringt die Abgeltungssteuer im Bereich der Zinseinkünfte insbesondere für Besserverdienende: Galt nach Ausschöpfung des früheren Sparerfreibetrags vor Einführung der Abgeltungsteuer für solche Kapitalerträge der jeweilige persönliche Einkommenssteuersatz von teilweise über 40%, kennt die Abgeltungssteuer keine Progression mehr. Sämtliche Kapitalerträge werden einheitlich mit 25% versteuert. Dadurch werden Steuerpflichtige mit höheren Einkommen klar begünstigt.
Günstigerprüfung für Geringverdiener
Von den neuen Regelungen können zudem Geringverdiener profitieren: Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuertarif, kommen sie in den Genuss eines Wahlrechts und einer entsprechenden Günstigerprüfung durch das Finanzamt. Dieses Verfahren läuft nach der Beantragung auf seine Durchführung von Amts wegen ab, so dass der Steuerpflichtige nichts weiter zu veranlassen hat.
Einjährige Haltefrist ersatzlos gestrichen
Ins Hintertreffen geraten durch die Abgeltungssteuer dagegen hauptsächlich Privatanleger, die Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wertpapiere erzielen. Sie müssen ihre Erträge aus Kapitalvermögen, die zuvor nach einjähriger Haltefrist völlig steuerfrei gestellt waren, seit der Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich mit 25% versteuern. Ausnahmen gelten dabei nur für Anleger, die die entsprechenden Papiere vor den Stichtagsregelungen erworben haben und sich deshalb auf Bestandsschutz berufen können.
Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen im Vergleich
Nachfolgend im Überblick die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen nach früherer Rechtslage und unter der Abgeltungssteuer. Die Darstellung erfolgt gesondert nach Zinseinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen.
Zinserträge
Beispielberechnung mit einem Zinsertrag von 5.000 EUR im Jahr für einen ledigen Anleger.
| Abgeltungssteuer ab 01.01.2009 |
Zinsabschlagsteuer bis 31.12.2008 |
|
| Zinsertrag (vor Steuern) |
5.000 EUR | |
| Sparer-Pauschbetrag | - 801 EUR | |
| Zinsertrag | 4.199 EUR | |
| Abgeltungssteuer (25%) | 1.049,75 EUR | - |
| Zinsabschlagsteuer (30%) | - | 1.259,70 EUR |
| Solidaritätszuschlag (5,5%) |
57,73 EUR | 69,28 EUR |
| Steuerbelastung gesamt | 1.107,48 EUR | 1.328,98 EUR |
| Zinsertrag (nach Steuern) |
3.091,52 EUR | 2.870,02 EUR* |
* Ob dies allerdings der Zinsertrag nach Steuern war, hing davon ab, ob in der anschließenden Einkommenssteuererklärung sich eine Differenz der Zinsabschlagssteuer zum persönlichen Steuersatz ergab. Lag der persönliche Steuersatz höher, musste eine Nachzahlung geleistet werden, lag er niedriger, hatte der Steuerpflichtige Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung der im Voraus zuviel gezahlten Steuern.
Durch die Abgeltungssteuer ergibt sich zunächst ein Vorteil von 221,50 EUR. Das gilt allerdings nur unter der Annahme, dass es bei der Besteuerung nach altem Recht bei der 30%igen Zinsabschlagssteuer sein Bewenden hat. Stellte sich bei der Veranlagung heraus, dass der persönliche Steuersatz höher lag, sind die dargestellten Differenzbeträge im Beispiel zugunsten der Abgeltungssteuer entsprechend höher anzusetzen.
Private Veräußerungsgewinne
Insbesondere in diesem Bereich zeigen sich die erheblichen Auswirkungen für Anleger nach Einführung der Abgeltungssteuer. Hielt ein steuerpflichtiger Anleger beispielsweise Anteile an einem Investmentfonds, der eine Jahresrendite von 8% abwarf, konnte er vor 2009 diese Kapitalerträge bei Anteilsveräußerung steuerfrei vereinnahmen, soweit er die Einjahresfrist beachtete.
Hochgerechnet auf Anlagezeiträume von 10, 20 und 30 Jahren ergaben sich so bei Annahme einer Jahresrendite von
- 8%
und einem Anschaffungswert des Fonds von
- 10.000 Euro
die folgenden Auszahlungsbeträge bei Veräußerung
| Abgeltungssteuer ab 01.01.2009 |
alte Rechtslage bis 31.12.2008 |
Ertragsverlust durch Besteuerung |
|
| nach 10 Jahren |
18.532,58 EUR | 21.589,24 EUR | 3.056,66 EUR |
| nach 20 Jahren |
36.953,80 EUR | 46.609,57 EUR | 9.655,77 EUR |
| nach 30 Jahren |
76.723,81 EUR | 100.626,57 EUR | 23.902,76 EUR |
Der Abgeltungssteuer unterliegen die Veräußerungsgewinne der 25%igen Besteuerung, so dass bei Annahme eines durchschnittlichen Steuersatzes von 26,375% (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag) und unter Beibehaltung der übrigen Indikatoren für den Fonds im Beispiel die obigen Erträge nach Steuern verbleiben.
Die vergleichende Gegenüberstellung zeigt, dass die Anwendung der Abgeltungssteuer auf die privaten Veräußerungsgewinne fühlbare Ertragssubstanz kostet, wenn man die Rechtslage vor 2009 beachtet.

