Sparer-Pauschbetrag (früher Sparerfreibetrag)
Definition des Sparer-Pauschbetrages
Der Sparer-Pauschbetrag bezeichnet die im Einkommenssteuerrecht geltende Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Erträge aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG.
Einführung mit Abgeltungssteuer
Mit der Steuerrechtsvereinfachung, deren Mittelpunkt die Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 bildete, sind die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den Werbungskosten überarbeitet worden, die der Einkommenssteuerpflichtige bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen Steuer mindernd (§ 20 EStG) geltend machen kann.
Seine gesetzliche Regelung hat der neue Sparer-Pauschbetrag in § 20 Abs.9 EStG gefunden.
Frühere Rechtslage - bis zum 31.12.2008
Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Gesetzeslage konnte der Steuerpflichtige als Abzüge folgende Werbungskostenpositionen geltend machen
- Sparerfreibetrag auf Zinsen und Dividenden in Höhe von 750 Euro
- Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro
- Nachweis höherer Werbungskosten im Einzelfall
Grundsätzlich ergab sich nach alter Rechtslage damit ein Freibetrag in Höhe von
- 801 Euro für Ledige oder
- 1.602 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten.
Außerdem konnte bei privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren ein gesonderter Freibetrag in Höhe von
- 512 Euro pro Person
in Anspruch genommen werden, wenn das Wertpapier länger als zwölf Monate im Depot des Anlegers verblieben war.
In der Summe konnte der Steuerpflichtige vor der Gesetzesänderung dementsprechend einen freistellungsfähigen Gesamtfreibetrag in Höhe von
- 1.313 Euro (lediger Steuerpflichtiger)
nutzen.
Nicht berücksichtigt sind in diesem Endbetrag etwaige höhere Werbungskosten, die vormals bei der Einkommensteuerklärung bei entsprechendem Nachweis in Ansatz gebracht werden konnten und die im Einzelfall dazu führen konnten, dass die gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemachten Werbungskosten beträchtlich über 801 / 1.602 Euro lagen.
Geltende Rechtslage - seit dem 01.01.2009
Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale sind mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum jetzigen Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt worden.
Er sieht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen pauschalen Abzug von Werbungskosten in Höhe von
- 801 Euro für Ledige bzw.
- 1.602 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten vor.
Damit gewährt der Sparer-Pauschbetrag den Steuerpflichtigen die gleichen Abzugsgrößen wie die Summe aus vormaligem Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale. Allerdings sind mit dem Sparer-Pauschbetrag sämtliche Werbungskosten auch tatsächlich abgegolten.
Keine Geltendmachung höherer Werbungskosten mehr möglich
Das bedeutet namentlich, dass der Nachweis höherer Werbungskosten in der Steuererklärung seit dem 01.01.2009 ausscheidet. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Neuregelung ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs.9 S.1 EStG).
Steuerpflichtige können demnach Aufwendungen, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, nicht mehr als Steuer mindernde Werbungskosten geltend machen. Solche Werbungskosten fallen nunmehr unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.9 S.1 EStG.
Davon betroffen sind alle im Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehenden Ausgaben, wie etwa
- Gebühren für Führung und Verwaltung von Konten und Wertpapierdepots
- Geltendmachung von Zinsen (als Fremdfinanzierungskosten) bei dem Kauf von Wertpapieren
- Kosten für die Teilnahme an einer Hauptversammlung
- Kosten für Börsenzeitschriften
Wegfall des Freibetrages bei privaten Veräußerungsgeschäften
Zudem ist mit der Gesetzesänderung der Freibetrag bei Veräußerungsgewinnen aus Aktien, Investmentfonds oder sonstigen Wertpapieren ersatzlos entfallen. Werden derartige Gewinne realisiert, fließen auch sie in den Sparer-Pauschbetrag ein. Eine gesonderte Erfassung erfolgt nun nicht mehr; die steuerfreie Vereinnahmung bis zu einer Höhe von 512 Euro pro Person ist gestrichen, so dass diese Gewinne ausschließlich zusammen mit den übrigen Werbungskosten bis zu einer Höhe von 801 / 1.602 Euro berücksichtigungsfähig sind.
Das bedeutet, dass Wertpapiere unabhängig von ihrer Haltedauer im Veräußerungsfalle der vollen Abgeltungssteuer unterliegen. Dabei ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass diese Neuregelung nur für Wertpapiere gilt, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für vor diesem Datum erworbene Wertpapiere gilt hingegen Bestandsschutz. Werden diese nach Ablauf der einjährigen Haltefrist veräußert, bleiben dadurch realisierte Gewinne auch künftig steuerfrei.
Deutliche Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten
Für die Steuerpflichtigen hat die gesetzliche Neuregelung somit eine spürbare Verkürzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten mit sich gebracht. Konnten sie nach alter Rechtslage noch einen Gesamtfreibetrag von mindestens 1313 Euro ausschöpfen, steht ihnen seit Einführung der Abgeltungssteuer nur noch ein solcher von 801 Euro zur Verfügung. Auf besondere Kritik ist bei der Beschneidung der Abzugsmöglichkeiten insbesondere die Streichung individueller Werbungskosten gestoßen, die im Rahmen einer üblichen Kapital- und Vermögensverwaltung entstehen. Denn gerade bei diesen Werbungskosten hatte sich innerhalb der Finanzverwaltung eine berechenbare Anerkennungspraxis herausgebildet.
Vergünstigungen für Zinssparer
Für Zinssparer, die Erträge aus beispielsweise Tagesgeld, Festgeld oder einem Sparbuch beziehen, bietet die neue Rechtslage allerdings klare Vorteile gegenüber früherem Recht. Denn während Zinsgewinne vormals einer Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30% unterlagen, beträgt der Abgeltungssteuersatz nur 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die von Bundsland zu Bundesland unterschiedlich hohe Kirchensteuer. Damit ergibt sich für Zinserträge aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungssteuer eine steuerliche Belastung von etwa 28,00%, während sie unter Geltung der Zinsabschlagssteuer bei circa 31,50% lag.
Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrages
Freistellungsauftrag einreichen
Die Abgeltungssteuer wird fällig, wenn die im Sparer-Pauschbetrag vorgesehenen Freibeträge überschritten werden. Die bis zu dieser Grenze erzielten Kapitaleinkünfte bleiben demzufolge steuerfrei.
Der Sparer-Pauschbetrag kann allerdings von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellt.
Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung
Bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag. Dabei kann ein nicht voll ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten übergehen, so dass der nicht in Anspruch genommene Restbetrag bei ihm in Abzug gebracht werden kann (§ 20 Abs.9 S.3 EStG).

