Kreditkarte sperren - Haftung bei Diebstahl und Verlust

Kreditkarten bieten ihren Inhabern eine überaus komfortable Form des Bezahlens. Sie gelten zudem als sehr sicheres Zahlungsmittel, wenn der Nutzer bestimmte Sorgfaltspflichten beim Einsatz der Karte beachtet. Wie aber stellt sich die Situation dar, wenn dem Besitzer die Karte abhanden kommt, sie gestohlen wird oder ein Unbefugter Verfügungen zulasten des Inhabers vornimmt? Wer haftet beispielsweise für den wirtschaftlichen Schaden, wenn ein Dieb sich in Besitz von Kreditkarte samt PIN setzt und das Konto plündert? Besteht für den Betroffenen in einem solchen Fall ein Rückgriffsanspruch gegen Bank oder Kreditkartengesellschaft? Und was gilt haftungsrechtlich, wenn die Daten der Karte beim Onlinekauf abgegriffen werden?

Diebstahl und Verlust der Karte

Besondere Geschäftsbedingungen für Kreditkarten

Bei Diebstahl und Verlust der Kreditkarte treffen den Inhaber bestimmte Verhaltenspflichten, deren Verletzung schlimmstenfalls dazu führen kann, dass der Berechtigte den eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat. Diese Verhaltensmaßregeln sind niedergelegt in den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen, die dem Kreditkartenvertrag zwischen der ausgebenden Bank und dem Karteninhaber zugrunde liegen. Die Besonderen Geschäftsbedingungen regeln detailliert das weitere Verfahren nach Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte und knüpfen an die Nichteinhaltung dieser Auflagen klare haftungsrechtliche Folgen. Zudem bestimmen und erläutern die Geschäftsbedingungen die Voraussetzungen, unter denen die Bank im Einzelfall und unter Bewertung der zum Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte führenden Umstände für mögliche wirtschaftliche Schäden aufkommt.

Kreditkarte sperren - unverzügliche Anzeigepflicht

Stellt der Inhaber den Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte fest, so ist er zunächst und stets verpflichtet, umgehend seine Bank zu unterrichten, um die Sperrung der Karte zu veranlassen. Der Anzeigepflicht kann er auch nachkommen, indem er den Zentralen Sperrannahmedienst informiert, der unter der Rufnummer

  • 116 116 landesweit (gebührenfrei)
  • + 49 116 116 aus dem Ausland (gebührenpflichtig)
  • + 49 30 4050 4050

erreichbar ist.

Kreditkarten Sperre über Nummer der Kreditkarten Anbieter

Darüber hinaus haben die Kreditkarten Anbieter zudem eigene Sperrnummern für ihre Kreditkarten. Diese sind:

Kreditkarten Anbieter im Inland aus dem Ausland
VISA Sperrnotruf 0800/ 811 8440
(gebührenfrei)
+ 1 410 581 9994
(kostenloses R-Gespräch möglich)
MasterCard Sperrnotruf 0800/ 819 1040
(gebührenfrei)
+ 1 636 7227 111
(gebührenpflichtig)
American Express Sperrnotruf +49 (0) 69 97 97 1000
(gebührenfrei)
+49 116 116
(gebührenpflichtig)
Diners Club Sperrnotruf + 49 (0) 1805 07 07 04
(0,14 €/ Minute, Mobilfunktarife abweichend)
+ 1 303 799 1504
(gebührenpflichtig)

Vielfach sehen die Geschäftsbedingungen der Karten ausgebenden Banken des Weiteren die Verpflichtung vor, jeden Fall von Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen.

Ein von Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte Betroffener sollte im eigenen Interesse die Pflicht zur Sperranzeige gegenüber der Bank auch tatsächlich unverzüglich erfüllen. Denn die Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen hängt maßgeblich davon ab, wann der Bank die Sperranzeige zugeht. Grundsätzlich ist daher zwischen der Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige und seiner Haftung ab Sperranzeige zu unterscheiden.

Haftung des Karteninhabers bis zur Sperre

Pauschale Haftungsbeschränkung

Geht die Kreditkarte dem Besitzer verloren, wird sie gestohlen oder kommt sie in sonstiger Weise abhanden, und kommt es in der Folge zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige eintreten, nach der ganz überwiegenden Mehrzahl der Besonderen Geschäftsbedingungen lediglich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von

  • 50 Euro

Wird in Anknüpfung an das Einführungsbeispiel dem Besitzer die Kreditkarte gestohlen, und lässt sich der Dieb einen Betrag von 500 Euro am Geldautomaten auszahlen, wird der Inhaber an diesem Schaden mit dem Pauschalbetrag von 50 Euro beteiligt. Hinsichtlich der restlichen 450 Euro steht dem Karteninhaber ein Erstattungsanspruch gegen seine Bank zu. Die Bank ist verpflichtet, ihrem Kunden diesen Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Ist dessen Abrechnungskonto bereits mit der unbefugt erfolgten Verfügung belastet, muss die Bank für entsprechenden Kontoausgleich sorgen.

Die generelle Haftungsbegrenzung auf einen pauschalen Selbstbehalt greift unabhängig davon ein, ob dem Kreditkarteninhaber am Verlust oder Diebstahl der Karte ein Verschulden trifft.

Keine Haftungsbeschränkung bei Pflichtverletzung

Eine völlig andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn der Berechtigte seine ihm obliegenden Pflichten verletzt. Das gilt zum einen für die unverzügliche Anzeigepflicht nach Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte. Die Übernahme eines wirtschaftlichen Schadens durch die Bank ist zudem ausgeschlossen, wenn der Kunde gegen Sorgfaltspflichten verstößt, die in den Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbart sind. In Geschäftsbedingungen findet sich regelmäßig eine Vertragsklausel, die diese Sorgfaltspflichten regelt. Exemplarisch für solche Vereinbarungen ist zum Beispiel folgende Klausel:

„Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Die Kreditkarte darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.“

Dabei lässt die Formulierung „insbesondere“ erkennen, dass nur ein infrage kommender Fall von Sorgfaltspflichtverletzung konkret benannt ist. Neben unbeaufsichtigter Aufbewahrung der Karte im PKW sind deshalb auch weitere Sachverhalte und Umstände denkbar, bei deren Vorliegen ein Sorgfaltsverstoß angenommen werden kann.

Einzelne Haftungsausschlüsse in Geschäftsbedingungen

Fällt dem Karteninhaber ein solcher Verstoß gegen Verhaltens- oder Sorgfaltspflichten zur Last, übernimmt die Bank bis zur Sperranzeige keine Haftung für eingetretene wirtschaftliche Schäden. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung der Bank ist allerdings, dass der Verstoß gegen die Pflichten als jeweils

  • vorsätzlich oder
  • grob fahrlässig

einzustufen ist.

Verschiedentlich listen Geschäftsbedingungen in entsprechenden Freizeichnungsklauseln im Einzelnen anhand typischer Fallbeispiele auf, wann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzunehmen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers, die dazu führt, dass er den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat, kann danach etwa dann gegeben sein, wenn

  • er den Verlust oder Diebstahl der Karte nicht unverzüglich der Bank oder aber dem Zentralen Sperrannahmedienst mitgeteilt hat (Verstoß gegen Verhaltenspflicht)
  • er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (Verstoß gegen Sorgfaltspflicht)

Außerdem trifft die Bank auch dann keine Einstandspflicht, wenn der Karteninhaber selbst in betrügerischer Absicht handelt.

In all diesen Fällen besteht demnach kein Erstattungsanspruch des Karteninhabers gegen seine Bank, weil er selbst in vorwerfbarer Weise und schuldhaft die Entstehung des wirtschaftlichen Schadens maßgeblich mit verursacht oder gar erst ermöglicht hat. Um sich die Vergünstigung der grundsätzlichen Haftung auf den Selbstbehalt über 50 Euro zu erhalten, kann daher jedem Kreditkarteninhaber nur dringend geraten werden, wirklich verlässliche Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen gewissenhaft einzuhalten. Stellt sich nach Kartenverlust heraus, dass die Kreditkarte nicht diebessicher und wohlverwahrt war, ist das finanzielle Schadensrisiko (jedenfalls bis zur Sperranzeige) allein auf Seiten des Karteninhabers.

Haftung des Karteninhabers ab der Sperre

Sämtliche unbefugten Verfügungen, die nach Sperranzeige durch den Karteninhaber erfolgen, fallen dagegen der Bank zur Last. Hierzu enthalten die Besonderen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute beispielhaft folgende Vereinbarung:

„Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte angezeigt wird, übernimmt die Bank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden.“

Missbrauch der Karte

Neben Verlust- und Diebstahlsrisiko läuft der Karteninhaber zudem Gefahr, dass Missbrauch mit seiner Kreditkarte getrieben wird. Die definitorische Differenzierung ist nicht eindeutig, weil die anschließende Verwendung einer gestohlenen Karte ebenfalls missbräuchlich ist. Die Übergänge können daher im Einzelfall fließend sein und Diebstahl und Missbrauch der Karte zu nur einer Bewertungseinheit zusammenfallen lassen.

Vor diesem Hintergrund sollte von Kartenmissbrauch nur die Rede sein, wenn ein Unbefugter die Zahlungsfunktion der Kreditkarte nicht autorisiert nutzt, ohne dass ein Fall des Diebstahls oder Verlustes der Karte vorliegt. Das kann beispielshalber der Fall sein, wenn

  • ein unrechtmäßiger Einsatz der Karte durch nahe stehende Personen erfolgt
  • Kreditkartendaten am Geldautomaten ausgespäht werden
  • Kreditkartendaten im Internet abgegriffen werden
  • Kreditkarten in alltäglichen Situationen kurzzeitig verschwinden, um unrechtmäßige Verfügungen vorzunehmen („Restaurantfälle“)

Pflichten und Haftung bei Kartenmissbrauch

Anzeigepflicht

Grundsätzlich gelten für Karteninhaber kraft der Besonderen Geschäftsbedingungen in Fällen von Missbrauch der Kreditkarte die gleichen Pflichten wie auch sonst. Erfährt der Besitzer der Kreditkarte von der missbräuchlichen Verwendung, so hat er deshalb unverzüglich die Bank zu benachrichtigen. Kommt es vor einer solchen Sperranzeige zum missbräuchlichen Einsatz der Karte, weil der Kunde nicht umgehend seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist, gilt auch das als grob fahrlässig. Folge ist auch in solchen Fällen, dass der Betroffene den eingetretnen finanziellen Schaden selbst zu tragen hat.

Hinsichtlich aller missbräuchlichen Verfügungen, die nach der Sperranzeige erfolgen, ist der Karteninhaber aber in gleiche Weise geschützt wie bei Verlust oder Diebstahl der Karte. Für diese Schäden hat er nicht aufzukommen. Desgleichen gilt auch bei Kartenmissbrauchsfällen die Höhe der üblichen Eigenbeteiligung bei Verfügungen bis zur Sperreanzeige in Höhe von

  • 50 Euro

Sorgfaltspflichten

Um einen Kartenmissbrauch auszuschließen, sind zudem weitere Sorgfaltspflichten von dem Berechtigten zu beachten, deren Verletzung den Vorwurf entweder von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit rechtfertigen und damit zu einer Verneinung der Haftungsübernahme durch die Bank führen kann. Auch hier gilt zunächst, dass Kreditkarte und persönliche Geheimzahl stets getrennt voneinander und keinesfalls unbeaufsichtigt aufzubewahren sind. Beschafft sich der Karteninhaber Bargeld am Geldautomaten, hat er sich zu vergewissern, dass die Eingabe der PIN unbeobachtet erfolgt. Er hat darauf zu achten, dass keine verdächtigen Manipulationen an den technischen Vorrichtungen des Geldautomaten vorgenommen wurden, die als solche auch leicht erkennbar sind (Anbringung von Geräteattrappen zur Auslesung der Kreditkartendaten).

Bei Nutzung der bargeldlosen Zahlungsfunktion ist die Karte möglichst nicht aus der Hand zu geben, und vor dem Abzeichnen von Belegen sind die Beträge noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen.

Sorgfaltspflichten bei Nutzung im Internet

Auch bei der Kartennutzung im Internet sind bestimmte Vorsichtsmaßregeln einzuhalten. Soll ein Zahlungsvorgang per Kreditkarte online abgewickelt werden, müssen Sicherheitsstandards der Webseite beachtet werden. So lassen sich die Verschlüsselungstechnik der Seite und das zum Einsatz kommende Sicherheitszertifikat im Browser aufrufen. Eine Bezahlung sollte nur dann erfolgen, wenn der Kartenbesitzer sich von Authentizität und Sicherheit der betreffenden Seite überzeugt hat. Besondere Vorsicht und Skepsis ist geboten, wenn der Inhaber der Karte eine so genannte Phishingmail erhält, die vorgibt, von der Bank oder Kreditkartengesellschaft zu stammen und zur Preisgabe der Kartennummer und des Sicherheitscodes auffordert. In der Regel pflegen sich solche Mails als Maßnahme einer vermeintlichen Sicherheitsüberprüfung zu tarnen. Tatsächlich geht es ausschließlich darum, Kreditkartendaten abzugreifen, mit denen Internetkriminelle Kontoabbuchungen zu ihren Gunsten vornehmen können.

Einzelne Haftungsausschlüsse in Geschäftsbedingungen

Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten kann auch bei einem Missbrauch der Kreditkarte die Haftung der Bank bis zur Sperranzeige ausgeschlossen sein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sind. Als einen Fall der grob fahrlässigen Ermöglichung des Missbrauches nennen viele Besondere Geschäftsbedingungen beispielsweise

  • die Mitteilung der persönlichen Geheimzahl an eine andere Person

Hat eine solche Person eine von dem Karteninhaber nicht autorisierte Verfügung getroffen, ist die Bank von ihrer Schadensübernahmepflicht regelmäßig frei, denn der Berechtigte hat durch seinen Sorgfaltsverstoß erst die Ursache für den Kartenmissbrauch geschaffen. Ähnliches gilt, wenn der Berechtigte in sonstiger Weise eine der erläuterten Sorgfaltspflichten in eklatantem Maße verletzt.

Von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist dabei dann auszugehen, wenn der Kartenbesitzer die verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße unbeachtet lässt. Es ist deshalb immer auf diejenige Sorgfalt abzustellen, die von einem umsichtig und verständig handelnden Kreditkartenbesitzer im Allgemeinen erwartet werden darf. Lässt der Berechtigte diese Mindestverhaltenanforderungen außer Acht, muss er damit rechnen, finanzielle Schäden bis zur Sperranzeige komplett selbst zu tragen.