Eigenverantwortung und Sonderbedarf beim Unterhalt

Eigenverantwortung beim UnterhaltMit der Novellierung des Unterhaltsrechts haben sich für alle Beteiligten auch einige Neuerungen ergeben, was die Eigenverantwortung betrifft. Generell sind geschiedene Ehepartner dazu angehalten, für ihren Unterhalt mit einer Erwerbstätigkeit in einer angemessenen Art und Weise zu sorgen. § 1574 fast diese Obliegenheit geschiedener Ehegatten zusammen und begrenzt den Unterhalt damit nur noch auf bestimmte Voraussetzungen.

Als angemessene Erwerbstätigkeit gilt alles, was den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Gesundheitszustand und der erlernten Berufsausbildung der geschiedenen Ehegatten entspricht. Damit kommen auch berufsfremde Tätigkeiten als angemessene Tätigkeit in Betracht. Die Tatsache, dass sich einige Unterhaltsberechtigte auf ihren Ansprüchen haben ausruhen können, ist dank der neuen Eigenverantwortung endlich vorbei. Allerdings hat diese Tatsache auch Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt. Elternteile, welche drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Unterhaltsansprüche haben geltend machen können, sehen sich mittlerweile zum Teil in einer nachteiligen Position, da Gerichte im Fall juristischer Auseinandersetzungen für den Unterhaltspflichtigen entscheiden.

In den Urteilbegründungen wird oft auf diese neue Eigenverantwortung verwiesen, da eine Verlängerung der Unterhaltsansprüche nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit erscheinen im Unterhaltsrecht damit in einem vollkommen neuen Licht, da Richter unter Berufung auf die Eigenverantwortung ein wachsendes Engagement der Unterhaltsberechtigten einfordern und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr als unmöglich ansehen.

Sonderbedarf

Nicht jede Ausgabe lässt sich minutiös im Vorfeld planen. Dieser Tatsache muss natürlich auch im deutschen Unterhaltsrecht Rechnung getragen werden. Tritt etwa die Situation ein, dass Aufwendungen weder planbar und der Höhe nach nicht abschätzbar waren, zählen diese Ausgaben zum sogenannten Sonderbedarf. Weiterhin muss die Belastung außergewöhnlich hoch sein.

Ausschlaggebend für die die Berücksichtigung des Sonderbedarfs im Unterhaltsrecht ist § 1613 BGB. Hier wird nicht nur eine Abgrenzung des Sonderbedarfs von anderen Leistungen der Unterhaltspflichtigen vorgenommen – auch die Möglichkeit, Sonderbedarf bis zu 12 Monate rückwirkend geltend machen zu können, wird an dieser Stelle klar umrissen. Wie werden Aufwendungen des Sonderbedarfs aber auf die Unterhaltspflichtigen umgelegt?

An dieser Stelle wird die Leistungsfähigkeit zu Ermittlung herangezogen. Generell müssen beide Elternteile anteilig für den Sonderbedarf aufkommen. Grundlage bildet ein Verhältnis aus individuellem Einkommen der Eltern (abzüglich des Selbstbehalts) und dem Gesamteinkommen. Daraus ergibt sich der Faktor zur Aufteilung des Sonderbedarfs. Welcher Aufwand letzten Endes den Anspruch des Sonderbedarfs erfüllt, ist oft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Während zum Beispiel wohnliche Veränderungen aufgrund einer unvorhergesehnen Krankheit oder Klassenfahrten durchaus zum Sonderbedarf gehören, sind Kleidung, Lehrmaterial oder Möbel davon ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einem Verein oder den Familienurlaub.

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