Kindergeld als staatliche Leistung für Erziehungsberechtigte

KindergeldKindergeld ist eine staatliche Leistung, die an die Erziehungsberechtigten von Kindern gezahlt wird. Die Höhe des Kindergeldes gliedert sich nach Anzahl der Kinder. Für die ersten beiden Kindern gibt es jeweils 184 Euro. Für das dritte Kind 190 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 215 Euro.

Anspruch

Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz besteht für deutsche Staatsbürger, sofern diese einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Bei Wohnsitz deutscher Staatsbürger im Ausland muss für den Anspruch auf Kindergeld in Deutschland entweder eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht oder eine Gleichstellung durch Antrag beim Finanzamt.

Bei Wohnsitz im Ausland und keiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland kann Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen, falls folgende Bedingungen vorliegen:

  • der Antragsteller steht im Versicherungspflichtverhältnis zu der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder
  • der Antragsteller ist als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig oder
  • der Antragsteller bezieht Rente nach deutschen Rechtsvorschriften, ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und lebt in einem der Mitgliedsstaaten

Wenn einer der Elternteile Anspruch auf Kindergeld im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der andere Elternteil Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz hat, so hat der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz Vorrang.

Für in Deutschland wohnende Ausländer besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie eine entsprechende Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Antrag

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse eingereicht.

Vordrucke dazu sind bei der zuständigen Familienkasse oder im Internet erhältlich.

Als Kinder im Sinne des Kindergeldes zählen:

  • eheliche und nichteheliche Kinder, die mit dem Antragsteller verwandt sind (erster Grad)
  • adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellers leben
  • Pflegekinder, die im Haushalt des Antragstellers leben

Bezugsdauer / Altersgrenzen

Ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes besteht grundsätzlich für den Monat, für den wenigstens an einem Tag des Monats, Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Mit Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, endet die Kindergeldzahlung zunächst.

Eine Weiterzahlung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist möglich, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befindet. Ferner erhöht sich der Bezugszeitraum um die Zeiten der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres.

Dies muss der Familienkasse angezeigt und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Bei Behinderung des Kindes kann das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Kindergeld bei behinderten Kindern

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein behindertes Kind Kindergeld, auch über das 25. Lebensjahr hinaus, bezogen werden.

Für diesen Fall müssen der zuständigen Familienkasse folgende Voraussetzungen angezeigt und nachgewiesen werden:

  • Vorliegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung,
  • das Kind ist, aufgrund der vorliegenden Behinderung, nicht in der Lage, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
  • die Behinderung des Kindes ist bereits vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten

Als Nachweis der Behinderung gilt eine amtliche Bescheinigung oder ein ärztliches Gutachten.

Es ist entscheidend, dass durch die Behinderung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt besteht, maßgebend ist also nicht der Grad der Behinderung.

Einkommensgrenzen

Bis zu dem Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, werden Kinder bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt.

Kinder, die über 18 Jahre alt sind, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die jährlichen Einkünfte des Kindes nicht höher sind, als 7.680 Euro. Als Einkünfte gelten dabei diese Beträge, die sich nach dem Abzug der Werbungskosten und Sonderausgaben von den Einnahmen (Bruttoeinnahmen) ergeben.

Wenn die Einkünfte und Bezüge die festgelegte Freigrenze überschreiten, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr. Wurde das Kindergeld bereits ausgezahlt, so ist es für das gesamte Jahr zurückzuzahlen.

Kindergeld bei Geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern

Kindergeld für ein und dasselbe Kind erhält grundsätzlich immer nur eine Person und zwar der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt wohnt.

Wenn das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, dann erhält der Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren laufenden Barunterhalt zahlt.

Sollten beide Elternteile keinen Barunterhalt an das Kind zahlen oder wird Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander denjenigen bestimmen, der das Kindergeld erhalten soll.

Auch Pflegeeltern oder Großeltern können zum Berechtigten bestimmt werden, wenn das Kind dort im Haushalt lebt.

Kann keine Einigung über den Berechtigten erzielt werden, legt das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsgericht den Kindergeldberechtigten fest. Dies geschieht jedoch nur auf Antrag.

Auszahlung

Das Kindergeld wird durch die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit monatlich ausgezahlt. Dabei richtet sich der Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nach der Kindergeldnummer.

Im Antrag auf Kindergeld gibt der Kindergeldberechtigte eine Konto-Nummer bei einem Geldinstitut an, auf welches dann monatlich die Überweisung des Kindergeldes erfolgt.

Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten das Kindergeld in der Regel monatlich durch ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgezahlt.

Abzweigung des Kindergeldes

Eine Abzweigung des Kindergeldes kann dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt an sein Kind leistet. Auch wenn keine Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit besteht, kann das Kindergeld abgezweigt werden.

Kommt der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht zwar nach, aber in einer geringeren Höhe als dem anteiligen Kindergeld, kann das Kindergeld ebenfalls abgezweigt werden.

In diesen Fällen kann die zuständige Familienkasse das Kindergeld, das auf dieses Kind entfällt, an die Person oder die Behörde abzweigen bzw. auszahlen, die dem Kind in der Tat Unterhalt gewährt. Ist das Kind bereits volljährig, kann das Kindergeld an das Kind direkt ausgezahlt werden.

Die Abzweigung erfolgt jedoch nur auf Verlangen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag unterschrieben bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Wichtig

Haben Sie Kindergeld beantragt oder beziehen Sie Kindergeld, sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen bei Ihnen und Ihren Kindern unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.

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