Unterhalt für Kinder
Laut § 1601 sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Kind aus einer ehelichen Verbindung stammt oder unehelich gezeugt wurde. Allerdings können bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts Unterschiede auftreten. Letztere sind in erster Linie dem Alter des Kindes und damit den sich ändernden Ansprüchen und Bedürfnissen geschuldet.
Neben dem Unterhalt für minderjährige Kinder können Eltern selbst dann noch auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn der Nachwuchs bereits volljährig ist, seinen Lebensbedarf aber nicht aus eigener Kraft ohne Weiteres decken kann.
Unterhalt für Minderjährige
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder orientiert sich seit der Novellierung des Unterhaltsrechts am sächlichen Existenzminimus eines Kindes im Sinne des Steuerrechts. Gemeint sind damit die bekannten Kinderfreibeträge, welche für die Ermittlung des Mindestunterhaltes verdoppelt werden. Damit liegen der Berechnung des Kindesunterhalts 3.864,- EUR zugrunde, was einem monatlichen Betrag von 322,- EUR entspricht.
Allerdings wird der Mindestunterhalt für den gesamten Zeitraum zwischen Geburt und Volljährigkeit des Kindes nicht in konstanter Höhe ausgezahlt. Vielmehr staffelt sich der Mindestunterhalt bzw. Bedarf entsprechend den Altersstufen. In der ersten Altersstufe (bis zum Beginn des siebten Lebensjahres) werden 87 Prozent des Kinderfreibetrages ausgezahlt, was pro Monat 281,- EUR entspricht.
Zwischen dem siebenten und dem Ende des 11. Lebensjahres kommen dagegen 100 Prozent des Mindestunterhalts zur Anwendung, was für den Unterhaltspflichtigen eine Belastung von 322,- pro Monat bedeutet. Und ab dem 12. Lebensjahr werden schließlich 117 Prozent auf die Bezugsgröße zur Berechnung des Unterhalts angewendet. Entsprechen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen können die Forderungen bezüglich des Kindesunterhaltes noch zusätzlich variieren. Auskunft darüber gibt unter anderem die Düsseldorfer Tabelle.
Allerdings unterliegt der Mindestunterhalt gewissen Einschränkungen, da der Unterhaltspflichtige nur im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werden kann. Generell gilt, dass jedem Elternteil ein gewisser Selbstbehalt auch nach den Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung stehen muss (900,- EUR für Erwerbstätige bzw. 770,- EUR bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen).
Unterhalt für Volljährige
Beim Kindesunterhalt gilt auch dann eine Unterhaltspflicht der Eltern, wenn der eigene Nachwuchs volljährig ist. Grundsätzlich muss mit Erreichen der Volljährigkeit aber der Grundsatz der Bedürftigkeit erfüllt sein. Diese entsteht aber nur dann, wenn das volljährige Kind in seiner Erwerbstätigkeit aufgrund einer Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit gehindert wird.
Liegt dagegen keine der beiden Voraussetzungen vor, kann sich das Kind auch nicht auf seinen Unterhaltsanspruch ohne Weiteres berufen, sondern muss jede mögliche Arbeit aufnehmen, um für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Daneben ist zur Sicherung des Unterhalts auch vorhandenes Vermögen beim volljährigen Kind einzusetzen.
Für die Eltern gilt zudem die Tatsache, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit auch die Betreuungsleistungen des einen Elternteils nicht mehr anerkannt werden. Damit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, welcher entsprechend deren individueller Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden kann – sofern die bereits genannten Voraussetzungen durch das volljährige Kind erfüllt werden.
Kind in Ausbildung – Studium – Arbeitslos
Der Unterhaltsanspruch von Kindern bleibt natürlich auch im Zuge der Aufnahme einer Ausbildung oder des Hochschulstudiums bestehen. Für alle Unterhaltsberechtigten ist zudem sicher auch die Frage interessant, inwiefern sich die Finanzierung der Ausbildung auf den Unterhaltsbedarf und damit die Verpflichtungen auswirkt.
Und wie gestaltet sich die Situation im Fall der Arbeitslosigkeit des Kindes? Fragen, die in den folgenden Abschnitten näher betrachtet werden sollen. Eins vorweg – unterhaltspflichtige Eltern können beim Studium Kontrollrechte mit dem Ziel ausüben, das Fortbestehen der Unterhaltsansprüche zu überprüfen.
Kind in Ausbildung und Studium
Generell gilt für Kinder, die ein Studium aufnehmen und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, ein Bedarfssatz von 640,- EUR pro Monat. In diesem Betrag ist bereits ein pauschaler Anteil für Miete von bis zu 270,- EUR (Warmmiete) enthalten. Sofern ein Student während seines Hochschulstudiums aber bei einem Elternteil wohnen bleibt, wird der Unterhaltsanspruch anhand der 4. Stufe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle bemessen.
Pro Monat sind damit für den Unterhaltspflichtigen 432,- EUR in der niedrigsten Einkommensgruppe fällig. Allerdings kann sich der Unterhaltsanspruch noch deutlich mindern, da Kindergeld und eigenes Einkommen des Studenten auf den Unterhalt angerechnet wird (handelt es sich allerdings um einen Ferienjob, ist die Rechtsstellung der Einkünfte strittig).
Ähnliches gilt auch für unterhaltsberechtigte Kinder, die eine Ausbildung aufgenommen haben. Auch hier wird das Lehrlingsgehalt in Teilen (90,- EUR bleiben als ausbildungsbedingter Bedarf unberücksichtigt) auf den Unterhalt angerechnet. Weiterhin gilt auch für den Auszubildenden die Düsseldorfer Tabelle, welche als Richtschnur für den monatlichen Unterhalt dient. Allerdings muss an dieser Stelle noch auf eine Besonderheit hingewiesen werden.
Tritt das Kind direkt im Anschluss an die Ausbildung ein weiterführendes Studium an, bleibt die Pflicht zum Unterhalt bestehen – trotz der Tatsache, dass es sich an dieser Stelle um eine zweite Ausbildung handelt.
Kind in der Arbeitslosigkeit
Eine Frage bewegt Eltern immer wieder: “Bin ich für ein Kind, welches sich in der Arbeitslosigkeit befindet, immer noch unterhaltspflichtig?” Die Antwort lautet – Ja und Nein. Grundsätzlich besteht für Verwandte in gerader Linie zwar ein Unterhaltsanspruch – bevor dieser geltend gemacht werden kann, müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt sein.
Hat das Kind etwa die Berufsausbildung abgeschlossen und wird anschließend arbeitslos, erlischt gleichzeitig der Unterhaltsanspruch, da es für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss. In diesem Rahmen wird auch die Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit als zulässig angesehen. Erst mit dem Nachweis, dass auch eine überregionale Arbeitssuche erfolglos und jede andere Bemühung fruchtlos blieb, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben.
Steht das Kind dagegen zwischen Schule und Ausbildung, kann der Unterhaltsanspruch für einen begrenzten Zeitraum als Überbrückungsphase bestehen bleiben. Allerdings ist nach dessen Ende das Kind ebenfalls zur selbständigen Unterhaltssicherung verpflichtet und kann sich nicht mehr auf den elterlichen Unterhalt berufen.
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