Leistungsfähigkeit für Unterhaltspflicht

Unterhalt LeistungsfähigkeitDie Leistungsfähigkeit ist eine der wichtigen Einflussgrößen, welche einem bestehenden Unterhaltsanspruch Grenzen setzen kann. Generell stellt die Leistungsfähigkeit eine Verbindung zwischen dem eigentlichen Anspruch auf Unterhalt und den Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen her, diesem auch Folge zu leisten. Schließlich kann Vermögen nur dort an unterhaltsberechtigte Personen verteilt werden, wo es tatsächlich auch vorhanden ist.

Was unterliegt der Leistungsfähigkeit

Ausschlaggebend für den Unterhaltsanspruch ist natürlich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Neben dem Arbeitseinkommen bei Beschäftigten werden dem unterhaltspflichtigen Einkommen unter anderem auch Überstundenvergütungen, geldwerte Vorteile seitens des Arbeitgebers (Dienst-Pkw oder zur Verfügung gestellter Wohnraum), Kapitalzinsen und Ähnliches zugerechnet. Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei Selbständigen wird in der Regel die Bestimmung der Einkommenssteuer aus den vergangenen drei Jahren herangezogen. Gegebenenfalls kann an dieser Stelle auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung als Berechnungsgrundlage eingesetzt werden.

Hier liegt sicher die Versuchung für Unterhaltsverpflichtete nahe, sich aufgrund eigener Erwerbslosigkeit der Leistungsfähigkeit zu entziehen. Allerdings schiebt der Gesetzgeber dem einen Riegel vor, sofern einige Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Infrage kommen etwa eine Eigenkündigung oder verantwortungsloses und leichtfertiges Verhalten (Alkohol am Arbeitsplatz), das zum Verlust der Erwerbstätigkeit führt. In einem solchen Fall kann ein fiktives Einkommen zur Bestimmung der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners herangezogen werden.

Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Neben der Erfüllung der Unterhaltspflicht muss dem Unterhaltsschuldner aber auch die Möglichkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts erhalten bleiben. Diese Aufgabe erfüllt der Selbstbehalt, welcher ausreichend finanzielle Mittel für den Unterhaltspflichtigen sichern soll. Entscheidend für dessen Höhe ist unter anderem die Zahl der Unterhaltsberechtigten sowie die Höhe des Einkommens beim Unterhaltsschuldner. Als Richtlinie für die Bestimmung der Unterhaltshöhe bzw. des Selbstbehalts ist die Düsseldorfer Tabelle. So liegt zum Beispiel der Selbstbehalt bei einem Einkommen zwischen 1.501,- EUR und 1.900,- EUR bei 1.000 EUR. Allerdings dient die Düsseldorfer Tabelle lediglich als Richtlinie – die tatsächlichen Entscheidungen zum Unterhalt können von Fall zu Fall abweichend ausfallen.

Leistungsumfang

Nach § 1578 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person. Dazu zählen auch Versicherungsleistungen für den Fall der Krankheit bzw. die Altersvorsorge. Der Unterhaltspflichtige muss also auch für Kranken-, Renten- und gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufkommen. Zusätzlich können gegenüber dem Unterhaltsschuldner auch Ansprüche zur Unterstützung der Ausbildung oder einer Umschulung (§ 1575 BGB) geltend gemacht werden, sofern sie zur Erlangung der eigenen Unterhaltsfähigkeit notwendig sind.

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