Anspruch auf Unterhalt

UnterhaltsanspruchIn Deutschland entsteht ein Unterhaltsanspruch in erster Linie dort, wo Personen bzw. Personengruppen nicht aus eigener Kraft für ihre Lebenshaltung aufkommen können.

Generell sind für einen wirksamen Unterhaltsanspruch und dessen Erfüllung zwei wichtige Grundbedingungen zu erfüllen:

  • Es muss seitens des Unterhaltsberechtigten eine Bedürftigkeit vorliegen.
  • Die zum Unterhalt verpflichtete Person muss im Sinne der Rechtsprechung zur Erbringung der Unterhaltsleistung in der Lage sein, ohne dadurch den eigenen Lebensunterhalt zu gefährden.

Situationen, die den Anspruch auf Unterhalt begründen

Generell werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verschiedene Situationen unterschieden, welche alle den Anspruch auf Unterhalt entstehen lassen können. Zu den wichtigsten Anspruchsgrundlagen für den Erhalt von Unterhalt gehören:

  • Ehegatten sind nach § 1360 BGB dazu verpflichtet, mit ihrem Vermögen und ihrer Arbeit (schließt ein Beschäftigungsverhältnis wie auch die Selbständigkeit mit ein) die Familie zu unterstützen. Beschränkt sich die Führung des Haushalts auf einen Ehegatten, ist damit dessen Unterhaltspflicht erfüllt.
  • Geschiedene Ehepartner können den Anspruch auf Unterhalt geltend machen, sofern sie nicht zur eigenständigen Unterhaltssicherung in der Lage sind. Dies schließt zum Beispiel die Betreuung eines Kleinkindes oder Unterhaltsforderungen aufgrund einer Krankheit ein. Ausschlaggebend sind an dieser Stelle § 1569 ff. Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können unter Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen. Hierfür gilt § 12 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz – verweist auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches).
  • Daneben bestehen Unterhaltsansprüche aus Verwandtschaftsverhältnissen in erster Linie (Eltern gegenüber ihren Kindern). Großeltern haben gegenüber ihren Enkeln also keinen Anspruch auf Unterhalt.
  • Zusätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch auch dann, wenn in einer unehelichen Verbindung Nachwuchs gezeugt wird (Unterhalt durch Kindesgeburt) bzw. lassen sich Unterhaltsansprüche auch vertraglich fixieren.

Bildquelle: Sandor Jackal / fotolia.de