Altersvorsorge contra Elterngeld
Das Elterngeld nach aktueller Lage beträgt 67 Prozent vom letzten Nettoeinkommen, doch lediglich maximal 1.800 Euro im Monat. Wenn nun aber ein Arbeitnehmer der Elterngeld bezieht, zuvor schon Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge, also in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bezahlt hat und diese abgeführten Beträge unter die Steuerfreiheit fallen, dann müssen diese Beträge aus der Berechnung zur Höhe des Einkommens und so auch des zustehenden Elterngeldes ausgeschlossen werden.
Das bedeutet also konkret, dass Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge die Bemessungsgrundlage (Nettoeinkommen) senken und so schlussendlich weniger Elterngeld gezahlt wird. Auch das zuständige Bundesfamilienministerium bestätigt ausdrücklich, dass diese Regelung so gewollt gewesen ist und eine Nachbesserung in diesem Falle nicht zur Debatte steht.
So gesehen werden Eltern in Bezug auf die Altersvorsorge also wieder nicht entlastet und auch Experten sehen in dieser Regelung eine Art Doppelzügigkeit der verantwortlichen Politiker.
Pensionszusagen oder so genannte Unterstützungskassen unterliegen übrigens nicht der Steuerfreiheit und werden deswegen auch nicht zur Berechnung heran gezogen. Wo kein geldlicher Zufluss statt findet, verändert sich natürlich auch nicht die Berechnungsgrundlage für die Zuteilung des Elterngeldes.

