Arbeitgeber kann Kosten für Weiterbildung zurückfordern
Studieren neben dem Beruf oder nach dem Bachelor den Master dranhängen, während der Chef das Gehalt weiter übernimmt. Inzwischen entscheiden sich immer mehr Arbeitnehmer genau für diesen Weg. Die Kehrseite: Unternehmen, die die Kosten der Weiterbildung stemmen, wollen davon natürlich auch profitieren. Kehrt der Arbeitnehmer seinem Chef den Rücken, muss er mit Folgekosten rechnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Unternehmen am längeren Hebel
Im vorliegenden Fall, der am Mittwoch entschieden wurde, ging es um einen Bankkaufmann. Dessen Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt sollte rund 9.300 Euro kosten. Aufgeteilt in drei Blöcke hätte der Bankkaufmann die zusätzliche Qualifikation erhalten. Allerdings kündigte er vor Abschluss der Weiterbildung.
Daraufhin forderte der Arbeitgeber, die Sparkasse, mit 7.922,25 Euro einen Großteil der Ausbildungskosten zurück. Und berief sich auf eine entsprechende Klausel. Mit dem Urteil (Az. 3 AZR 621/08) gegen den Arbeitnehmer stellte sich das Bundesarbeitsgericht hinter die Arbeitgeberseite.
Damit sah das Gericht keine Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB. Der Bankkaufmann hatte eine Klausel unterschrieben, die ihn zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, sofern er das Arbeitsverhältnis vor Ausbildungsende beendet. Wer sich die Weiterbildung vom Chef finanzieren lässt, muss sich in Zukunft also durchaus länger an das Unternehmen binden.
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