Bausparkassen dürfen Kunden Gebühren abverlangen

Bei der Verbraucherzentrale NRW wird man sich gerade nicht gerade zufrieden zeigen über das, was da nun juristisch in trockenen Tüchern ist.

Die nordrhein-westfälische Zentrale hatte gegen die Baussparkasse Schwäbisch Hall geklagt, weil diese von ihren Kunden eine Gebühr im Falle eines Vertragsabschlusses fordert. Das Landgericht in Heilbronn kommt nun mit dem Aktenzeichen Az.: 6O341/07Bm zu besagtem Urteil, dass dieses Vorgehen durchaus gerechtfertigt ist vonseiten der Anbieter und keineswegs als intransparent zu bezeichnen ist.

Grund für die Aufregung bei den Verbraucherschützern ist die Erkenntnis, dass der Kunde bei den Bausparkassen (Schwäbisch Hall ist hierbei als pars pro toto zu verstehen) keine eigentliche Gegenleistung für die Abschlussgebühr erhält. Die Gebühren werden auch dann nicht zurückerstattet, wenn die Kunden später auf einen Kredit verzichten.

Für die Bausparkassen ist die Gebühr jedoch nach einem Statement von Schwäbisch Hall überlebenswichtig, da sie ihre Darlehen-Modelle aus einem eigenen Topf speisen und nicht mit Mitteln vom Kreditmarkt arbeiten. Der Verzicht auf die Abschlussgebühren könnte somit das gesamte System zerstören.

Für die Verbraucherzentralen war das Urteil aus Heilbronn noch nicht das letzte Wort. Gegen die 1,1 Milliarden, die auf diesem Wege in die Kassen der Bausparkassen fließen, will man nun in Berufung gehen vor den Oberlandesgericht in Stuttgart. Selbst vor dem finalen Schritt vor den Bundesgerichtshof will die Verbraucherzentrale nicht zurückschrecken.

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