Gerichtlich entschieden
GKV: DAK Zusatzbeitrag nach Urteil unwirksam
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber die Kläger gegen die DAK (Deutsche Angestellten Krankenkasse) können hoffen. Am Mittwoch entschied das Berliner Sozialgericht zu ihren Gunsten und erklärte den zum Februar 2010 eingeführten Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR monatlich für unwirksam (Az: S 73 KR 2306/10; S 73 KR 15/11).
Mitglieder wurden nicht ausreichend informiert
Unzureichende Informationen zum Sonderkündigungsrecht aufgrund des Zusatzbeitrages, damit begründet das Gericht seine Entscheidung. Statt auf der ersten Seite des Rundschreibens informierte die DAK ihre Mitglieder erst auf der Rückseite in Kleinschrift. Dabei müssen Versicherte den Zusatzbeitrag erst leisten, wenn sie hinreichend über die Möglichkeit, die Mitgliedschaft aufgrund der höheren Gebühren kündigen zu können, informiert wurden. Dieser Pflicht ist die DAK erst Ende 2010 nachgekommen.
DAK erwägt Berufungsverfahren
Die Auffassung des Gerichts teilt die Deutsche Angestellten Krankenkasse nicht und möchte das noch nicht rechtskräftige Urteil eventuell in einem Berufungsverfahren anfechten. Laut DAK wurden die Mitglieder auf verschiedenen Wegen ausreichend informiert, womit die Hinweispflicht erfüllt wurde, und zudem habe der Gesetzgeber in diesem Punkt keine klare Linie vorgegeben.
Vorsorglich Widerspruch einlegen – Zahlung unter Vorbehalt
Betroffene, die den Zusatzbeitrag bereits an die DAK abgeführt haben, sollten unter Berufung auf die Entscheidung des SG Berlin zunächst Widerspruch einlegen und gegenüber der DAK erklären, dass sie die Zusatzbeträge bis zu einer rechtsgültigen gerichtlichen Entscheidung nur unter Vorbehalt zahlen werden.
Damit kommen die Versicherten nicht in Verzug, da sie weiter zahlen, können aber bei einer endgültigen Entscheidung ohne Probleme die Gebühren zurück verlangen.
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