Auch die Armen müssen zahlen
Hartz IV und Sozialhilfe schützen vor GKV Zusatzbeitrag nicht
Das Landessozialgericht Hessen hat mit seinem Urteil (Az.: L 1 KR 24/11) entschieden, dass auch Empfänger von Sozialhilfe den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen, und dass diese keinesfalls gegen das Grundgesetz verstößt. Damit stärkt das LSG Hessen die Rechte der gesetzlichen Krankenkassen, die darauf angewiesen sind, einen Zusatzbeitrag erheben.
Einkommen auf Hartz IV Niveau
Der Kläger, ein Mann der wegen seiner Erwerbsunfähigkeit im Bezug von Sozialhilfe steht, wollte sich gegen den Zusatzbeitrag wehren, der von den gesetzlichen Krankenkassen erhoben wird. Der Sozialhilfeempfänger argumentierte damit, dass er den Zusatzbeitrag nicht zahlen könne, da er seinen Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe bestreite, die auf gleicher Höhe mit dem Hartz IV Satz (aktuell 364 €) liege. Zugleich prangerte er an, dass es nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar wäre, wenn die GKV die Zusatzbeiträge von Erwerbsunfähigen mit einem monatlich so niedrigen Einkommen verlangen würden.
Zusatzbeitrag ohne Grenzen
Ursprünglich sollte sich der GKV Zusatzbeitrag auf 8 Euro belaufen. Allerdings sind diese Grenzen für diesen im Moment offen, so dass hier in der nächsten Zeit höhere Beiträge ausfallen können, da sie nicht mehr begrenzt sind. Hintergrund ist, dass die schwarz-gelbe Regierung mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen hervorrufen wollte.
Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, ergehen mit gleichem Zuge Mitteilungen an die Mitglieder, auch mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht.
Vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen
Im vorliegenden Fall sprachen die Richter des hessischen Landessozialgerichts der Krankenkasse Recht zu. Dass das Einkommen des Klägers zu gering sei, um den Zusatzbeitrag zu finanzieren, sei hier unerheblich, da er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Hätte die Krankenversicherung in der Mitteilung über den Zusatzbeitrag nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, wäre der Fall allerdings anders gelagert.
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