Urteil
Insolvenzversicherung muss Reisekosten auch bei Betrug zahlen
Deutsche Verbraucher gelten allgemein als reisefreudig. Und wen das Reisfieber einmal packt, sucht oft nach Pauschalangebote. Schließlich kümmert sich hier der Reiseveranstalter um alles und als Urlauber muss man selbst nur noch in den Flieger steigen. Ein Nachteil: Für Pauschalreisen wird in der Regel die Summe im Voraus fällig.
Gegen das Risiko der Insolenz des Reiseveranstalters muss dieser eine Insolvenzversicherung abschließen und jedem Reisenden einen entsprechenden Versicherungsschein aushändigen. Dass sich dieser in der Vergangenheit mitunter als Papiertiger entpuppte, bekamen Urlauber immer wieder zu spüren – etwa bei einem betrügerisch agierenden Veranstalter. Der EuGH hat jetzt Versicherer zurechtgewiesen, die in genau diesem Fall die Zahlung verweigerten.
EuGH stärkt Verbraucherrechte
In dem vorliegenden Fall (Rechtssache C-134/11), in welchem das Landgericht Hamburg beim EuGH anfragte, ging es um die Weigerung einer Versicherung, die den Ausfall einer Reise regulieren sollte. Hintergrund war, dass der Veranstalter sein Unternehmen in betrügerischer Absicht in die Insolvenz führte, die Geschädigten auf ihren Kosten sitzen blieben und die Insolvenzversicherung in Anspruch nehmen wollten.
Letztere verweigerte die Regulierung aber unter dem Hinweis auf den Betrug, welche nach Auffassung des Versicherers außerhalb des Geltungsbereichs der Insolvenzversicherung lag. Seitens des EuGH konnte man diese Ansicht nicht teilen, eine Insolvenzversicherung schützt den Verbraucher auch dann, wenn es zu Ansprüchen aus einem betrügerischen Handeln des Reiseveranstalters kommt.
Sicherungsschein – unbedingt als Original in Anspruch nehmen
Verbraucher können nach dem Beschluss des EuGH also aufatmen. Trotzdem sollte sie ein paar Tipps berücksichtigen. Gerade der Sicherungsschein kann zur Stolperfalle werden. Dieser muss nicht nur gewisse Vorgaben, wie die Anschrift des Versicherers oder eine Gültigkeitsdauer tragen. Ferner weisen Experten darauf hin, dass der Sicherungsschein nur im Original vorliegen sollte, da Fax oder Kopie böse Überraschungen bereithalten, so nur der Weg über die Insolvenzmasse bliebe (wie im Fall einer insolventen Fluglinie, bei welche man bucht).
Geht der Veranstalter übrigens während der Reise in die Insolvenz, deckt die Versicherung in der Regel übrigens nur Unterkunft und Abreise zum nächstmöglichen Termin. Wer den Urlaub in Eigenregie fortsetzt, muss die Kosten daher meist selbst tragen.

