Krankenhaustagegeld darf auf Hartz IV angerechnet werden

KrankenhaustagegeldHartz-IV-Empfänger müssen damit rechnen, dass Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung in Zukunft auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 hervor. Gegen den Bescheid des Trägers der Grundsicherung hatte ein Hartz-IV-Empfänger geklagt, der aus einer Tagegeld-Versicherung Leistungen bezogen hatte, die auf die Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden sollten.

Zweckbestimmung für Richter entscheidend

Der Kläger argumentierte, dass er die Beiträge für die Versicherung aus eigener Tasche finanziert hatte. Durch die Anrechnung auf die Hartz-IV-Leistungen würde er quasi doppelt zur Kasse gebeten. Im Jahr 2007 erhielt er aus der strittigen Versicherung für zwei Klinikaufenthalte jeweils und 170 Euro.

Allerdings wollten weder die Richter der Vorinstanzen noch das Bundessozialgericht den Argumenten des Klägers (Az.: B 4 AS 90/10 R) folgen. Für das Gericht gehören die Leistungen aus der Versicherung zum berücksichtigenden Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II.

Der Grund für die Einschätzung ist die Tatsache, dass bei den Leistungen der Krankenhaustagegeldversicherung keine Zweckbestimmung erkennbar ist, die eine Einordnung unter § 11 Absatz 3 SGB II zulässt.

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