Kredit verwehrt – Kosten entstanden
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ehepaar mit der Kaufabsicht für einen Neuwagen. Der aufgesuchte Autohändler bot eine günstige Finanzierung über eine Kreditbank an und das Pärchen unterschrieb den Kaufvertrag. Doch im Nachhinein wollte die Bank den Kredit nicht gewähren und so blieb nur der Rücktritt vom Kaufvertrag. Doch damit ging der Ärger an sich erst los, denn die Konsumenten bekamen plötzlich vom Autohändler eine Stornogebühr von über 1.300,- € aufgebrummt, was in etwa 10 Prozent des Kaufpreises für den eigentlich gewünschten Wagen entspricht.
Natürlich ist so eine Forderung nicht rechtens und in ähnlichen Fällen sollten auch sie solch einer Forderung keinesfalls nachkommen. Laut Konsumentenschutzgesetz § 3a, ist für solche Fälle dem Kunden ein spezielles und vor allem kostenloses Rücktrittsrecht zu gewähren. Der Kaufvertrag beinhaltete die Finanzierung durch einen externen Träger und wenn diese nicht zustande kommt, sind die „maßgeblichen Umstände“ nicht erfüllt und der Kunde kann zurück treten, ohne dass ihm in dem Zusammenhang Mehrkosten, oder Extrakosten auferlegt werden.
Die so genannten maßgeblichen Umstände beinhalteten in diesem Fall das vorliegende Finanzierungsangebot und auch der Rücktritt erfolgte form- und fristgerecht, was unbedingt notwendig ist. Auch in diesem Falle war natürlich die Sache nicht schnell vom Tisch, doch nach mehreren Telefonaten und Anschreiben verzichtet nun auch der Autohändler auf die erhobene Gebühr. Wie gnädig!

