Lebensversicherung: Kündigung für Gerichtskosten unzumutbar

Wer heute vor Gericht zieht, braucht nicht nur einen guten Anwalt, sondern auch finanziell einen langen Atem. Fehlt dieser, bleibt in der Regel nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, die allerdings an Bedingungen geknüpft ist. Ein Punkt – es fehlt an anrechenbarem Vermögen. Dazu gehören unter Umständen auch kapitalbildende Lebensversicherung, obwohl diese für die Altersvorsorge gedacht sind.

Kläger, die mit einer solchen Police aufs Altenteil sparen, müssen daher möglicherweise mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen. Wie der Kläger im vorliegenden Fall. Vor dem Arbeitsgericht wollte dieser mit anwaltlicher Hilfe gegen seine Kündigung vorgehen. Aufgrund der Tatsache, dass eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von rund 14.000 Euro vorlag, lehnte man den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe ab.

Ab 15 Prozent Verlust vorzeitige Kündigung unzumutbar

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung (Az. 10 Ta 2433/09) befand. Zwar hätte mit einer vorzeitigen Kündigung ausreichend Liquidität für die Auseinandersetzung zur Verfügung gestanden. Allerdings wäre dem Kläger aus der Kündigung ein Verlust von 17,44 Prozent gegenüber den eingezahlten Beiträgen entstanden. In den Augen des Landesarbeitsgerichts eine unzumutbare Härte. Gleichzeitig legten die Richter eine pauschale Grenze fest, ab der eine vorzeitige Auflösung von Kapitallebensversicherung zur Finanzierung von Prozesskosten nicht mehr verlangt werden kann. Ab 15 Prozent gilt die Kündigung als unzumutbar.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

  • Oberlandesgericht kippt Versicherungsklauseln
  • Lebensversicherung verkaufen
  • Frühzeitige Kündigung der Lebensversicherung ein Verlustgeschäft
  • Die Tücken der Erstausbildung bei der Haftpflilchtversicherung
  • PKV Versicherten droht Zwangswechsel bei Hartz IV
  • Girokonto: Gericht erteilt Sparkasse Dämpfer bei Rücklastschriften
  • Kredite: Eidesstattliche Versicherung kein Kündigungs-Grund
  • OP-Komplikationen sind Fall für Reiserücktrittsversicherung
  • Lebensversicherung nicht immer steuerfrei
  • Lebensversicherungen zahlen zu wenig aus