OLG Oldenburg urteilt gegen Kfz-Versicherung
Wer als Autofahrer den Fahrzeugschein im Fahrzeug aufbewahrt, muss mit Ärger seitens des Versicherers rechnen, falls das Auto gestohlen wird. Allerdings zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt hat. Laut der Meinung der Richter stellt es keine subjektive Gefahrerhöhung, wenn der Fahrzeugschein von außen nicht sichtbar aufbewahrt wird (Az.: 5 U 153/09). Versicherungen, die sich auf den Grundsatz der Gefahrerhöhung berufen und die Leistung verweigern, haben mit dem Urteil schlechte Karten.
Keine grobe Fahrlässigkeit
Im vorliegenden Fall musste das Oberlandesgericht Oldenburg zudem entscheiden, ob der Fahrzeughalter grob fahrlässig gehandelt hatte. Dieser hatte kurz vor dem eigentlichen Diebstahl schon einmal den Versuch bemerkt, das Fahrzeug zu entwenden. Allerdings schien das Zündschloss noch einwandfrei zu funktionieren. Auch in diesem Punkt unterlag die Versicherung. Sie hatte auf grobe Fahrlässigkeit plädiert, da der Fahrzeugbesitzer das Auto weder gegen einen weiteren Diebstahlversuch hatte sichern lassen noch das Zündschloss austauschte. Ein Standpunkt, dem sich die Richter nicht anschließen konnten.

