P-Konto – Girokonto mit Pfändungsschutz ab 01. Juli 2010
Heute tritt das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto in Kraft. Damit haben alle Inhaber eines solchen Girokontos einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe von monatlich 985,15 Euro. Damit will der Gesetzgeber mit dem P-Konto (neuer § 850 k ZPO) sicherstellen, dass dem Kontoinhaber Mittel für diesen Zeitraum vorhanden bleiben, um den täglichen Lebensbedarf zu sichern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber einen Rechtsanspruch darauf, ein bereits bestehendes Girokonto innerhalb von 4 Banktagen nach Antragstellung in ein P-Konto umwandelt zu lassen. Ein Anspruch auf eine generelle Neueröffnung eines Girokontos ist gesetzlich nicht geregelt, die Bank kann eine Neueröffnung also verweigern.
Bei Verpflichtungen zum Unterhalt oder Bezug von Kindergeldleistungen kann der Basispfändungsschutz erhöht werden. Hier hat der Kontoinhaber Bescheinigungen vorzulegen, dass er weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet ist bzw. Kindergeld erhält.
Da jeder Kontoinhaber nur über ein P-Konto verfügen darf, wird die Umwandlung in ein P-Konto von den Banken an die Schufa Holding AG gemeldet. Damit soll dem Missbrauch mit diesem Instrument bei Kontopfändung entgegen getreten werden. Bei einem zweiten P-Konto würde die Bank die Mitteilung erhalten, dass bereits ein P-Konto vorhanden ist. Das Führen mehrerer P-Konten ist gesetzlich ausgeschlossen.
Aufgrund dessen, dass jeder Kontoinhaber nur ein P-Konto haben darf, können keine Gemeinschaftskonten in ein P-Konto umgewandelt werden. Hier sollten diese in zwei eigene Girokonten aufgelöst werden, die dann jeweils in ein P-Konto umgewandelt werden können.
Kosten mit der reinen Umwandlung von einem herkömmlichen Girokonto in ein P-Konto entstehen nicht, da es sich hierbei um eine kostenlose Leistung der Bank handelt, die zudem gesetzlich festgelegt ist. Da es sich bei einem P-Konto dennoch um ein „normales“ Girokonto handelt, kann die ausgebende Bank hierfür Gebühren verlangen. Es ist also durchaus möglich, dass ein bisher kostenloses Girokonto als P-Konto gebührenpflichtig wird.

