Pendlerpauschale “von Amts wegen für vorläufig erklärt”
Mit dieser Formulierung reagierte Finanzminister Peer Steinbrück auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die zunächst gekürzte Pendlerpauschale so dann doch nicht hätte gekürzt werden dürfen. Um den Steuerhaushalt zusätzlich zu entlasten hatte die oberste, deutsche Finanzbehörde mit einem im Januar 2007 in Kraft tretenden Gesetz, die Pendlerpauschale erst ab dem 21. Kilometer für steuerlich absetzbar erklärt.
Geklagt hatte ein berufstätiges Ehepaar und bekam zunächst Recht, doch die endgültige Entscheidung über das Für und Wieder der pauschalen Steuererleichterung trifft nächstes Jahr erst das Bundesverfassungsgerichts. Grund für das Urteil des BFH war ein Grundsatzurteil des preußischen Oberlandesgericht, das damals entschied, dass es sich bei der Fahrt zur Arbeit eigentlich um Werbungskosten handelt und die somit voll steuerlich abzugsfähig sein müssten. Immerhin wendet der Bürger ja Kosten auf, um einem Erwerb nachgehen zu können.
Umstritten ist aber immer noch unter Ökonomen und Steuerexperten ob diese Argumentation des preußischen Oberlandesgerichts so korrekt ist. Zumindest bis Ende 2006 hätte man diese Aussage unterstreichen können, doch nach 2007 geltender Gesetzeslage spricht man vom „Werkstorprinzip“. S. H. das die eigentliche Arbeitswelt erst am Werkstor oder an der Bürotür beginnt und nicht bereits auf dem Weg dahin. Das es dann doch eine Pendlerpauschale ab dm 21. Kilometer gibt, wird formell als Härtefallregelung eingestuft.
Aktuell gilt aber, dass jeder der seine Steuerklärung zusammen mit einem Widerspruch gegen die Kürzung der Pendlerpauschale versieht, zunächst auch ab dem ersten Kilometer abgerechnet wird. Ändert sich die Sachlage mit einem anders lautenden Urteil des BVG im nächsten Jahr, wird es zu Nachzahlungen kommen.

