Steuererklärung
PKV Beitragserstattung und Selbstbehalt in der Einkommensteuer
Langsam aber sicher neigt sich das Jahr 2011 seinem Ende entgegen. Noch hat aber nicht jeder Verbraucher seine Einkommenssteuererklärung für das vergangene Jahr abgegeben. Wer mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, konnte sich auch dieses Jahr eventuell über eine Fristverlängerung freuen. Inzwischen läuft aber die Uhr. Und es gibt einige Neuerungen zu berücksichtigen – speziell, was die Berücksichtigung des Beitrags zur Krankenversicherung betrifft.
Denn seit einiger Zeit können diese nahezu vollständig in die Einkommenssteuer als Sonderausgabe einfließen, zumindest in Höhe der Basiskrankenversicherung. Wer Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, muss in diesem Zusammenhang doppelt die Augen offen halten, da hier einige Besonderheiten zum Tragen kommen.
Bumerang Beitragsrückerstattung
Lange war die BRE (Beitragsrückerstattung) ein probates Mittel zum Sparen für viele Privatversicherte. Wurden keine Leistungen abgerechnet, erhielt man einen Teil der PKV-Prämie einfach zurück. Inzwischen hat sich der Vorteil eher zu einem Nachteil verschoben. Die BRE wirkt sich nachteilig auf die Sonderausgaben aus. Es kann sich daher u. U. lohnen, Rechnungen bei der PKV einzureichen.
Und auch der Selbstbehalt muss kritisch betrachtet werden. Entwickelt aus einem ähnlichen Grund wie die BRE – zur Beitragsersparnis – geht dieser inzwischen voll zulasten der Privatversicherten, da sich Behandlungskosten nur in Ausnahmefällen in der Steuererklärung ansetzen lassen. Zwar sieht § 33 EStG einen Abzug für außergewöhnliche Belastungen, unter welche auch die selbst getragenen Krankheitskosten fallen, vor. Allerdings erst ab gewissen Belastungsgrenzen, die bei bis zu maximal sieben Prozent des jährlichen Einkommens liegen können.
Übrigens: Eltern, welche für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen – auch in Form von Sachleistungen – können in der Einkommenssteuer einen Sonderausgabenabzug für den KV-Beitrag der Kinder geltend machen. Dies geht aus einer aktuellen Verfügung der OFD (Oberfinanzdirektion) Magdeburg hervor (Verfügung v. 3.11.2011; Az: S 2221 – 118 – St 224).

