Beschlossene Sache
PKV: Hartz IV Empfänger müssen Selbstbehalt alleine tragen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: L 19 AS 2130/10) entschieden, dass es sich beim Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung nicht um Beiträge sondern um einen Eigenanteil des Versicherten handelt. So müssen auch Hartz IV Empfänger diesen selbst übernehmen und nicht der Leistungsträger bzw. Jobcenter.
Im vorliegenden Fall ging es um einen ehemals selbstständigen Hartz IV Empfänger, der einen Selbstbehalt von 400 Euro zu tragen hatte und diesen vom Jobcenter forderte. Die Richter verneinten sein Begehren und wiesen darauf hin, dass wenn ein Versicherter einen anderen Tarif (hier PKV Sozialtarif) als den PKV Basistarif wähle, auch die Kosten hierfür selbst zu tragen hätte. Obwohl der Selbstbehalt den Beitrag zur PKV senke, sei der Selbstbehalt getrennt vom Beitrag zu sehen, da dieser sich auf die reinen Gesundheitskosten bezieht. Bereits im Januar hatte das Bundessozialgericht mit einem Grundsatzurteil (BSG Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden, dass Jobcenter die vollen Kosten des PKV Basistarifs übernehmen müssen.
Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Pflegeversicherung
Im selben Verfahren entschied das LSG ebenfalls, dass der Sozialhilfeträger die vollen Kosten eines Hartz IV Empfängers zur privaten Pflegeversicherung zu tragen hat. Bisher wurden nur 18,04 Euro monatlich getragen, was dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Im vorliegenden Fall lagen die Kosten aber bei 36,31 Euro, so dass für den Hartz IV Empfänger monatliche eine Deckungslücke entstanden ist. Die Vorsitzenden entschieden, dass die vollen Beiträge zur Pflegeversicherung getragen werden müssen. Die Sozialämter bewegen sich zwar mit der Höhe im gesetzlichen Rahmen, dennoch darf die Deckungslücke nicht zu Lasten der Bedürftigen gehen.
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