Schadensfall nach Antragstellung sofort der Versicherung anzeigen
Einen Schadensfall der Versicherung anzeigen, obwohl noch kein Versicherungsschein vorliegt – auf diese Idee würde sicher kaum ein Verbraucher kommen. Allerdings kann dieses Versäumnis durchaus Folgen haben. Denn das Amtsgericht München urteilte in genau so einem Fall gegen den Versicherungsnehmer und dessen Wunsch nach einer Schadensregulierung. Im vorliegenden Fall ging es um eine Wohngebäudeversicherung und einen Wasserschaden.
Schaden wenige Wochen nach Antragstellung
Vier Wochen nach der Antragstellung kam es beim Kläger zu einem Wasserschaden durch Leitungswasser. Da noch kein Versicherungsschein vorlag, ließ er den Schaden umgehend beheben und präsentierte der Versicherung erst später, nach Eintreffen des Versicherungsscheins, die Rechnung zu den Reparaturkosten.
Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung allerdings ab, da der Schaden nicht unverzüglich gemeldet wurde. Und die Richter des Amtsgerichts stellten sich hinter das Versicherungsunternehmen. Auch wenn noch kein Versicherungsschein nach erfolgter Antragstellung vorlag – die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadensanzeige bestand bereits (Az.: 244 C 26368/09).
Auch wenn noch kein Vertrag zustande gekommen war, hätte der Kläger der Versicherung die Möglichkeit zur Prüfung des Schadens einräumen müssen, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen.
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