Tipps & Tricks für Geschenk-Gutscheine
Weihnachten 2010 haben viele Verbraucher Gutscheine unterm Weihnachtsbaum gefunden. Technik, Abenteuer, Luxus – inzwischen gibt es Geschenkkarten und Gutscheine für fast alles. Statt die Geschenke umgehend einzulösen, landen die meisten in dunklen Ecken. Trotzdem gilt: Wer alte Gutscheine findet, kann nach wie vor auf deren Einlösung hoffen.
Gültigkeit von Gutscheinen
Vom Aussteller unbefristete Gutscheine sind generell über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Jahresende des Ausstellungsjahres, gültig. Ein Gutschein aus dem Jahr 2008 gilt zum Beispiel bis Ende 2011. Eine Befristung ist dagegen nur zulässig, wenn dem Inhaber des Gutscheins kein Nachteil entsteht. Daher sieht das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07) hierfür einen Zeitraum von 12 Monaten als Minimum an.
Bares oder Ware?
Wer einen Gutschein in den Händen hält, kann nicht darauf pochen, statt der Ware eine Barauszahlung zu erhalten. Hier darf lediglich auf die Kulanz der Händler gehofft werden. Anders die Situation, wenn der Aussteller die Leistung in Form der Ware/Dienstleistung nicht mehr erbringen kann, zum Beispiel durch einen Sortimentswechsel. Unser Tipp: Wird der Wert des Gutscheins nicht aufgebraucht, kann die Ausstellung eines neuen Gutscheins verlangt werden.
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