Urteil: Fristlose Kündigung bei falscher Wohnungsgröße
Mieter ziehen oft voller Vorfreude in die neue Wohnung. Umso enttäuschender ist die Erkenntnis, dass die Größe der neu angemieteten Wohnung vom Mietvertrag deutlich abweicht, die Wohnung schlicht zu klein ausfällt und man unterm Strich zuviel Miete zahlt. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Mieter für einen solchen Fall gestärkt.
Fristlose Kündigung ab 10 Prozent
Ist die neue Wohnung deutlich kleiner als vereinbart – sprich weicht die Quadratmeterzahl um mehr als 10 Prozent ab – können Mieter fristlos kündigen und den Teil der Mietzahlungen zurückverlangen, welcher auf die Differenz zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Quadratmeterzahl entfällt (Az.: VIII ZR 142/08).
Allerdings muss der Unterschied hierfür mehr als 10 Prozent betragen. Alles, was unter dieser Grenze liegt, ist nicht relevant. In einem solchen Fall muss der Mieter nicht nur die Miete für die fehlende Fläche aufbringen – auch Mieterhöhungen sind zu zahlen.
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