Vollkasko: Grobe Fahrlässigkeit bei relativer Fahruntüchtigkeit durch Alkohol
Fahren unter Alkoholeinfluss hat im vergangenen Jahr so manche prominente Person zu Fall gebracht. Aber auch Ottonormal-Verbraucher setzen sich scheinbar wider besseren Gewissens hinters Steuer. Die Folge: Unfälle, die nicht selten vor deutschen Richtern enden – wenn die Autofahrer Geld von ihrer Versicherung sehen wollen. Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit einem Urteil (Az.: 31 C 1869/10-17) hinter die Versicherer gestellt.
Fahren nach 4 Gläsern Wein
Im verhandelten Fall ging es um den Streit zwischen einem Autofahrer und dessen Vollkaskoversicherung. Diese wollte einen Schaden nicht regulieren, der durch eine Alkoholfahrt entstanden war. Der Kläger hatte sich nach vier Gläsern Wein hinters Steuer gesetzt. Und war prompt an einem Bordstein hängen geblieben.
Die Polizei, auf den Fahrer aufmerksam geworden, stellte eine relative Fahruntüchtigkeit fest. Seitens der Versicherung wurde das Ansinnen, die Schadenssumme von 4.000 Euro regulieren zu lassen, mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit abgewiesen. Zu Recht, wie das Amtsgericht befand. Den Schaden muss der Versicherte nun aus eigener Tasche zahlen. Und ist um eine Erfahrung reicher.
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