Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht grundsätzlich mit einem Fragebogen zur persönlichen Gesundheit einher. Vorerkrankungen, zurückliegende Behandlungen und Therapien oder der Konsum von Genussmitteln kann sich auf den Tarif bzw. die Aufnahme in eine Berufsunfähigkeitsversicherung auswirken.
Welche Fragen werden gestellt?
Obligatorisch sind die Fragen nach Größe und Gewicht des künftigen Versicherungsnehmers.
Daraufhin wird in der Regel nach Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen, ambulanten Kuren, ärztlichen Beobachtungen und Kontrollen in den letzten fünf bis zehn Jahren gefragt. Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und Behandler mit Adresse müssen angegeben werden. Auch zunächst unwesentlich erscheinende Angaben wie z.B. Allergien, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Blutdruck- und Cholesterinerhöhungen oder erhöhte Urinwerte müssen berücksichtigt werden.
Stationäre Behandlungen und Operationen bzw. Kurmaßnahmen in den letzten fünf bis zehn Jahren sind einschließlich Diagnose, Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und Adresse des Krankenhauses oder der Kuranstalt zu nennen.
Weitere Fragen beziehen sich auf Sehhilfen einschließlich der augenärztlichen Diagnose.
Auch Medikamente, die mehr als einmal wöchentlich im Zeitraum des letzten Jahres eingenommen wurden, müssen dargelegt werden. Wurde in den letzten fünf bis zehn Jahren eine Beratung oder Behandlung aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum in Anspruch genommen, muss diese angegeben werden, ebenso der Konsum von Drogen und anderen Genussmitteln in den letzten zwölf bis 24 Monaten.
Der Fragebogen schließt meist mit der Frage nach bereits angeordneten, ambulanten oder stationären Untersuchungen in den kommenden zwölf Monaten.
Die Rechte des Versicherers
Grundsätzlich sollten die Antworten auf die Gesundheitsfragen nach bestem Gewissen erfolgen. Gemäß § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist es dem Versicherer gestattet, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten und Leistungen zu verweigern, sollte sich herausstellen, dass die Gesundheitsfragen nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden.
Der Versicherer hat das Recht bei Krankenkassen und Arztpraxen Informationen einzuholen, da der Versicherungsnehmer dem mit der Unterschrift des Versicherungsvertrages in der Regel zustimmt. Der Arzt ist demnach von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Es empfiehlt sich deshalb die Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Gerichtsurteile
In der Vergangenheit kam es zu zahlreichen Gerichtsurteilen, nachdem Versicherungen ihren Klienten aufgrund von verschwiegenen Vorerkrankungen jegliche Ersatzleistung verweigerten.
Oberlandesgericht Nürnberg - 8U 1297/96
Nach einem frühen Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1997 (Aktenzeichen 8U 1297/96, MDR 1997, 1027) ist es zwar in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, wenn sich eine der Versicherungsparteien auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, nämlich dann, wenn der Versicherungsfall mit der verschwiegenen Vorerkrankung oder Behandlung in keinem erkennbaren Zusammenhang steht, die Behandlung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgeschlossen ist und keine dauerhaften Schäden zu erwarten sind.
Bundesgerichtshof - IV ZR 140/08
Dagegen entschied aber ein späteres Urteil vom Bundesgerichtshof am 28.10.2009 (Aktenzeichen IV ZR 140/08; EBE/BGH 2009, 422; MDR 2010, 149) dass der Versicherung das Recht auf wahrheitsgemäße Angaben zustehe und die Tatsache, dass verschwiegene körperliche Schäden in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Versicherungsfall stehen, keinerlei Auswirkung auf dieses Recht habe, wonach dem Versicherungsnehmer in solch einem Fall keine Versicherungsleistungen zustünden.
Landgericht Dortmund - 2O 380/10
Ähnlich entschied ein Urteil des Landesgerichts Dortmund vom 10.3.2011 (Aktenzeichen 2O 380/10; Versicherung und Recht kompakt 2011,100). Ein arbeitsunfähig gewordener Versicherungsnehmer verlor seinen Versicherungsanspruch, weil er eine Behandlung sowie Krankschreibungen aufgrund von Prüfungsangst verschwiegen hatte. Obwohl es sich hierbei nur um eine sogenannte Bagatellkrankheit handelt, bei der die Versicherung normalerweise nachweisen muss, weshalb diese bei Vertragsabschluss als risikoerhöhend gilt, bekam der Versicherungsnehmer Unrecht, da sie deutlich nachweisbar in Zusammenhang mit der jetzigen Arbeitsunfähigkeit stand.
Sicherheit für den Versicherungsnehmer
Um einer späteren Leistungsverweigerung entgegenzuwirken und die Fragen möglichst getreu der Erwartungen beantworten zu können, ist das Ausfüllen des Fragebogens mit einem Versicherungsberater sinnvoll. Vorsicht ist dennoch geboten, da viele Versicherungsberater Prämien für das Zustandekommen einer Versicherung erhalten. Erfahrungsgemäß werden darum häufig Krankheiten bagatellisiert, denn nur wenn der Interessent den Gesundheitstest besteht, kann er in die Versicherung aufgenommen werden und der Berater verdient seine Prämie.
Bundesgerichtshof - IV ZR 119/OG
Ein Urteil vom 5.3.2008 des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 119/OG; VersR 2008, 668) erhöhte in einem solchen Fall jedoch die Rechte des Versicherungsnehmers. Fragt der Versicherungsberater nicht nach Details zu einer bestehenden Vorerkrankung, sondern bewertet diese als nicht risikoerhöhend, um sie anschließend im Vertrag nicht anzugeben, muss die Versicherung im Versicherungsfall für den Schaden aufkommen, wenn sie nicht beweisen kann, dass die Angaben vom Versicherungsnehmer vorsätzlich unterschlagen wurden.
Sinnvoll ist für den Versicherungsnehmer ein Abgleich seiner Antworten auf die Gesundheitsfragen mit den Patientenkarteien der behandelnden Ärzte, um die Vollständigkeit seiner Angaben zu überprüfen.
Gesundheitscheck-Up bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Manche Versicherungsunternehmen, die Berufsunfähigkeitsversicherungen anbieten, verlangen neben dem Ausfüllen des Fragebogens ein Gesundheitscheck-Up. Oft muss dies erst ab einem bestimmten Alter des Antragstellers erfolgen.
Bei Vertragsabschluss noch unbekannte Krankheiten
Krankheiten, die zu dem Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht bekannt sind, beeinflussen die Versicherungsbedingungen nicht. Empfehlenswert ist der frühe Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Je jünger der Versicherungsnehmer, desto weniger Krankheiten sind vorhanden. Die Versicherungstarife fallen dementsprechend günstiger aus.
Konsequenzen einer Vorerkrankung für die Aufnahme in die Versicherung
Jede Vorerkrankung wirkt sich auf den Versicherungsvertrag aus.
Einige Vorerkrankungen führen zum Ausschluss des betroffenen Gesundheitsbereiches vom Versicherungsschutz.
Schwerwiegende Erkrankungen, auch psychische Krankheiten führen in der Regel zu einer Verweigerung der Aufnahme in die Versicherung. Die einzige Möglichkeit trotzdem eine Aufnahme zu bewirken, ist dann oft der Ausschluss des jeweiligen Bereiches aus dem Versicherungsschutz. Antragsteller, die beispielsweise eine Psychotherapie absolviert haben, werden unter Umständen aufgenommen, wenn im Vertrag festgehalten wird, dass für das ganze Spektrum psychischer Erkrankungen kein Versicherungsschutz besteht. Der Antragssteller muss dann abwiegen, ob sich die Versicherung noch lohnt. Bedacht werden sollte auch, dass andere Leiden, die weitestgehend mit einer psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehen, zu Zweifelsfällen führen können, in denen unter Umständen nicht die volle Leistung durch die Versicherung gewährt wird.
Fristen zur Meldung der Berufsunfähigkeit
Die meisten Verträge beinhalten Meldefristen im Versicherungsfall. Eine Berufsunfähigkeit ist demnach meist innerhalb von drei Monaten nach ihrem Bekanntwerden zu melden. Bei Nichtbeachtung kann es zur Leistungsverweigerung oder aber zum Leistungsausschluss für zwei oder drei Jahren kommen. Derartige Versicherungsbedingungen sind vor dem Zustandekommen eines Vertrages zu berücksichtigen. Leistungsstarke Versicherungen zahlen auch rückwirkend.
Andere Fristen, die vor Vertragsabschluss beachtet werden sollten, sind eine eventuelle Wartezeit vor Beginn der Vertragslaufzeit sowie die Deckelung der Versicherungssumme über einen bestimmten Zeitraum.

