Tarife und Vertrag der BU Versicherung - Rechte und Pflichten

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung ist elementar wichtig, doch in der Praxis stehen immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft an, wenn diese die Zahlung der Rentenleistung verweigern will. Deshalb ist es wichtig zu wissen, auf welche vertraglichen Bedingungen zu achten ist und welche Leistungen eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung bieten sollte.

VVG und AVB - die Basis für einen guten Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeit

Die Basis für die Rechte und Pflichten des Versicherers, aber auch des Versicherungsnehmers sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Gesellschaften geregelt. Das Versicherungsvertragsgesetz wurde im Jahr 2008 insgesamt novelliert und hat auch die Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung erstmals maßgeblich konkretisiert. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dagegen stehen für die vertraglichen Regelungen der Versicherung und des gewählten Tarifs. Sowohl aus dem Versicherungsvertragsgesetz als auch aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben sich die Möglichkeiten des Versicherers, Leistungen abzulehnen. Beide regeln die Rechte und Pflichten der Gesellschaft, aber auch des Versicherten.

Berufsunfähigkeit nach dem Versicherungsrecht

Das VVG legt in § 172 Absatz 2 fest, wie eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsrechts definiert wird. Danach gilt als berufsunfähig, wer seinem zuletzt ausgeübten Beruf durch eine Krankheit oder eine Körperverletzung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Der Krankheit gleichgestellt ist ein Kräfteverfall, der mehr als altersentsprechend ist. Maßgeblich ist dabei, dass die Tätigkeiten des ausgeübten Berufs nach der konkreten und tatsächlichen beruflichen Praxis bewertet werden, nicht aber nach dem, was üblicherweise dem Berufsbild nach der Definition entspricht. Entscheidend ist also, wie die tägliche berufliche Tätigkeit des Frisörs konkret ausgestaltet war – und keinesfalls, was er nach offizieller Definition des Berufes theoretisch tut.

Beitragserhöhung als Recht der Gesellschaft

Aus § 172 VVG ergibt sich ein Recht des Versicherers zur Beitragsanpassung. Es greift im Zusammenhang mit § 163 VVG und gilt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vorhersehbar gegenüber seiner bisherigen Prämienkalkulation ändert und wenn der neue Beitrag zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Im Fall einer Beitragserhöhung steht dem Versicherungsnehmer nach § 40 VVG aber ein sofortiges Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Beitragserhöhung zu. Dann endet der Versicherungsschutz für den Versicherten mit sofortiger Wirkung, wobei der früheste Zeitpunkt der Wirksamkeit aber der Zeitpunkt der wirksamen Erhöhung ist. Die bis zur wirksamen Kündigung eingezahlten Beiträge werden nicht zurückgewährt.

Verweisung als Recht des Versicherers

Nach der Regelung aus § 172 Absatz 3 VVG darf der Versicherer eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, nach der die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, zu der sie nach ihrer Ausbildung oder Lebensstellung in der Lage wäre um den Versicherer zur Leistung zu verpflichten. Mit dieser Formulierung wird der Grundstein für die Verweisung des Versicherers gelegt, nach der er den Versicherten auf eine andere Tätigkeit verweisen darf, bevor eine Leistungspflicht entsteht.

Abstrakte Verweisung

Mit der abstrakten Verweisung steht der Versicherung das Recht zu, von dem Versicherten die Aufnahme einer Tätigkeit zu verlangen, die seinen Fähigkeiten und Erfahrungen und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit kann die Versicherung auf jeden anderen „angemessenen“ Beruf verweisen, solange dieser den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Völlig unerheblich ist dabei, ob ein solcher Beruf regional überhaupt verfügbar ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte deshalb nach Möglichkeit immer diesen Verzicht der Gesellschaft auf die abstrakte Verweisung enthalten. Verzichtet die Gesellschaft auf eine abstrakte Verweisung, leistet sie, sobald der versicherte Beruf nicht ausgeübt werden kann. Nicht überprüft wird dabei, ob ein anderer angemessener Beruf ausgeübt werden kann.

Konkrete Verweisung

Auch ein Verzicht der Gesellschaft auf die konkrete Verweisung sollte in einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein. Bei der konkreten Verweisung zahlt die Versicherung nur dann nicht, wenn aktuell bereits ein angemessener Beruf ausgeübt wird, der der bisherigen Lebensstellung entspricht. Verzichtet die Gesellschaft auf eine konkrete Verweisung, ist für ihre Leistungspflicht nur maßgeblich, dass der versicherte Beruf nicht ausgeübt werden kann. Ob ein anderer angemessener Beruf übernommen werden kann, wird nicht geprüft.

Umorganisation des Arbeitsplatzes als als Vertragsgegenstand

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird auf Klauseln verzichten, die eine Umorganisation des Arbeitsplatzes bei abhängigen und weisungsgebundenen Mitarbeitern fordern um eine Leistungspflicht der Gesellschaft abzulehnen. Damit würde die Gesellschaft eine Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit anerkennen, ohne dass eine neue Organisation des Arbeitsplatzes verlangt wird.

Arztanordnung als Klausel im Vertrag

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine Arztanordnungsklauseln enthalten, die bestimmte ärztliche Behandlungen fordern um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden – und die die Gesellschaft wiederum von ihrer Leistungspflicht entbinden würden.

Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

Die Versicherung hat verschiedenste Möglichkeiten, dem Versicherungsnehmer diverse Einreden entgegenzuhalten. Sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Pflichten des Versicherten. Sind sie juristisch haltbar, vermindert sich die Leistungspflicht der Gesellschaft ganz oder zumindest teilweise. So ist der Versicherte nach § 19 VVG verpflichtet, alle Informationen zu geben, die für den Abschluss des Vertrags maßgeblich sein können.

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wobei dies nicht greift, wenn der Versicherte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann besteht nur das Recht zur Kündigung innerhalb von einem Monat. Die Vertragsbestandteile können allerdings nachträglich noch vereinbart werden, in diesem Fall wird der Vertrag nicht gekündigt. 

Nachträgliche Meldung der Berufsunfähigkeit

Der Versicherte hat nach dem VVG 2008 nun die Möglichkeit, seine eingetretene Berufsunfähigkeit nachträglich zu melden, da das VVG keine Meldefristen mehr vorsieht. Die früher geltende Frist von sechs Monaten ist damit entfallen, die Leistungen werden nunmehr auch rückwirkend gezahlt.

Beitragsreduzierung durch den Versicherungsnehmer

Der Versicherte hat ein Recht zur Beitragsreduzierung, wenn aufgrund bestimmter gefahrenerhöhender Umstände bei Vertragsabschluss eine hohe Prämie vereinbart wurde und diese Umstände nun entfallen. Der Versicherer hat dann die Prämie mit dem Zugang der Bekanntmachung durch den Versicherten zu senken.

Beitragsstundung bei Prüfung der Berufsunfähigkeit

Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, kann eine Beitragsstundung vereinbart werden für den Zeitraum der Prüfung, ob tatsächlich ein Leistungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeit vorliegt. Solange die Versicherung ihre Leistungspflicht prüft und untersucht, ob tatsächlich ein Fall von Berufsunfähigkeit vorliegt, hat der Versicherte keine Beiträge zu zahlen.

Nachversicherungsgarantie bei Veränderungen

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird unterschiedliche Nachversicherungsgarantien ermöglichen. Das bedeutet, sie ermöglicht eine Anpassung des Versicherungsschutzes beispielsweise bei Heirat oder bei der Geburt eines Kindes ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung anfällt.

Berufsunfähigkeitsschutz beim Auslandaufenthalt

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland oder einem langfristigen beruflichen Aufenthalt im Ausland kann ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung dringend erforderlich sein. Deshalb sollte der Vertrag in diesem Fall einen weltweiten Versicherungsschutz gewähren, der in allen Ländern gilt und auch für einen langfristigen Auslandsaufenthalt Anwendung findet.

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung wird diese weltweite Abdeckung beinhalten. Natürlich müssen, auch beim Umzug ins Ausland, die Beiträge an die deutsche Versicherungsgesellschaft weiterhin gezahlt werden.