Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule im Sozialversicherungssystem. Dieses ruht zur Grundabsicherung der in Deutschland lebenden Menschen auf folgenden gesetzlichen Versicherungen

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Krankenversicherung
  • gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Pflegeversicherung

Die Aufgabe der Pflegeversicherung ist in § 1 Abs. 1 SGB XI gesetzlich definiert. Danach dient die Pflegeversicherung der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. § 1 Abs. 4 SGB XI konkretisiert den gesetzlichen Auftrag dahin, dass die Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten hat, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die organisatorisch den Krankenkassen zugeordnet sind, § 1 Abs. 3 SGB XI. Das bedeutet, dass jeder Krankenkasse zugleich eine Pflegekasse angegliedert ist. Wenngleich das Gesetz anordnet, dass die Krankenkassen die Aufgaben der Pflegekassen wahrnehmen, sind die Pflegekassen selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Einführung der Pflegeversicherung erfolgte zweistufig. Seit Anfang 1995 sind Beiträge zur Pflegeversicherung zu leisten. Kraft gesetzlicher Anordnung in § 1 Abs. 5 SGB XI wurden zum 01.April 1995 die Leistungen bei häuslicher Pflege eingeführt und zum 01.Juli 1996 die Leistungen bei stationärer Pflege.