Anspruch auf Pflegeversicherung nach SGB XI - Leistungsberechtigte
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sind in den Schutz der Pflegeversicherung kraft Gesetzes sämtliche Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Versicherungspflicht gilt auch für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. § 20 Abs. 3 SGB XI bestimmt, dass auch diese Versichertengruppe in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Besteht dagegen Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, besteht auch keine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung kraft Gesetzes. Vielmehr sind diese Personen verpflichtet, im Rahmen ihres privaten Krankenversicherungsverhältnisses zusätzlich einen privaten Pflegeversicherungsschutz abzuschließen, §§ 1 Abs. 2 Satz 2 mit 23 SGB XI.
Gesetzlich Pflichtversicherte
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung folgt aus § 20 SGB XI. Die gesetzliche Versicherungspflicht gilt danach insbesondere für folgende Personen
- Arbeitnehmer und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III
- Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (Ausnahme: Leistungsbezug in Form von Darlehen)
- Landwirte
- Künstler
- behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte arbeiten
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- Praktikanten
- Rentner
- die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben nach Zurücklegung einer bestimmter Wartezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
- die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 01.01.1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben nach Zurücklegung einer bestimmten Wartzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
- die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie Vertriebene, heimatlose Ausländer oder Opfer nationalsozialistischen Unrechts sind und in ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung des Rentenantrages in das Inland verlegt haben
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Bei den freiwillig gesetzlich Krankenversicherten besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Das ist dann möglich, wenn sie eine gleichwertige private Absicherung gegen Pflegebedürftigkeit nachweisen können.
Eine solche Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes ist nach § 22 Abs.1 SGB XI anzunehmen, wenn die Leistungen der privaten Absicherung nach Art und Umfang den Leistungen des vierten Kapitels der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI entsprechen.
Das bedeutet, dass die private Pflegeversicherung zumindest ebenfalls Versicherungsschutz bieten muss für häusliche Pflege sowie teil- und vollstationäre Pflege.
Familienversicherte
§ 25 SGB XI stellt sicher, dass auch die Angehörigen eines Mitglieds der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert sind. Unter diese Familienversicherung fallen
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Kinder
- Kinder von familienverscherten Kindern
des versicherten Mitglieds der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Ein Ausschluss von der gesetzlich angeordneten Familienversicherung kommt aber infrage, wenn der Angehörige
- seinerseits versicherungspflichtig ist
- in einer privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist
- ein Gesamteinkommen hat, das monatlich regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (400 Euro); die Bezugsgröße berechnet sich dabei aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag; in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird die Bezugsgröße gemäß § 17 SGB IV jährlich neu durch die Bundesregierung festgelegt
- Kinder sind über den versicherten Angehörigen familienversichert
- bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
- bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
Vorversicherungszeit
Pflegeversicherungsleistungen können nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller zuvor eine gewisse Zeit Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung gewesen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr.6 SGB XI gilt seit dem 01.Juli 2008, dass ein Leistungsanspruch dann besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre jeweils
- als Mitglied versichert war
- nach § 25 SGB XI familienversichert war
Ruhen der Ansprüche aus der Pflegeversicherung
Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen ruhen oder erlöschen. Ruhen die Leistungsansprüche nur, so bedeutet dies, dass mit Wegfall der Gründe, die das Ruhen begründen, der Anspruch automatisch wieder auflebt. Ein Ruhen kommt nach § 34 SGB XI in Betracht, wennder Versicherte
- sich im Ausland aufhält
- Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder gemäß § 35 Bundesversorgungsgesetz bezieht
- sich stationär in einem Krankenhaus aufhält oder in einer Einrichtung, die der Rehabilitation, der beruflichen und sozialen Eingliederung, der schulischen Ausbildung oder der Erziehung kranker oder behinderter Menschen dient (Kostenträger sind in diesen Fällen entweder die Krankenkassen oder die Träger der Sozialhilfe)
Erlöschen der Ansprüche aus der Pflegeversicherung
Das Erlöschen der Pflegeleistungsansprüche ist in § 35 SBG XI geregelt. Danach erlöschen die Leistungsansprüche, wenn die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung erlischt. Derartige Beendigungsgründe, die zum Untergang der Ansprüche führen, können sein
- Tod des Versicherten
- Entfallen der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft
- Austritt aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

