Antrag auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung
Das Gesetz bestimmt in § 33 SGB XI, dass Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag gewährt werden. Antragsberechtigt ist zunächst der Pflegebedürftige selbst. Darüber hinaus besteht ein Antragsrecht auch für Angehörige des Pflegebedürftigen, die er selbst als Pflegeperson beanspruchen will.
Abgesehen hiervon, kann ein Antrag auf Pflegleistungen nach § 7 Abs. 2 SGB XI jeweils auch durch
- den behandelnden Arzt
- das Krankenhaus
- die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtung
- die Sozialleistungsträger
in die Wege geleitet werden. Bei sich abzeichnender Pflegebedürftigkeit sind diese Stellen verpflichtet, die Pflegekassen zu unterrichten. Eine solche Mitteilung gilt ebenfalls als Antrag.
Pflegeleistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) gegeben sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden, damit Leistungen der Pflegeversicherung von Beginn an geleistet werden. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, so werden Leistungen der Pflegeversicherung erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet.
Die Leistungen selbst wie auch die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe können zeitlich befristet werden. Mit Ablauf der Befristung enden die Pflegeleistungen. Eine solche Befristung erfolgt auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens des MDK. Ist nach ihm die Verringerung des Hilfebedarfs während eines Bewilligungszeitraumes zu erwarten, so kann (=Ermessen) grundsätzlich eine Befristung ausgesprochen werden.

