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Besteuerung einer Abfindung

Erhält der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Entlassungsabfindung, so muss diese auch versteuert werden. Ein Steuerprivileg, welches Teile der Abfindung steuerfrei stellt, gibt es nicht. Die Abfindung unterliegt als Arbeitslohn der Lohnsteuer und muss vom ehemaligen Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Fünftelregelung statt Steuerfreiheit der Abfindung

Jedoch kann der Steuerpflichtige auf ein Steuermodell zurückgreifen, welches sich Fünftelregelung nennt. Nach dieser Fünftelregelung zur Besteuerung der Abfindung wird vom Gesamtbetrag der Abfindung nur ein Fünftel genommen und der Steuerbetrag darauf verfünffacht, womit sich eine Steuerersparnis ergibt. So geht zwar die Abfindung in einer Summe zu, es wird aber simuliert, als ob die Abfindung in einem Zeitraum von fünf Jahren zugegangen wäre.

Diese Ermäßigung richtet sich nach § 34 EStG und greift auf Entlassungsabfindungen, da es sich hierbei um außerordentliche Einkünfte handelt, die für entgangenes Einkommen geleistet werden.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

Damit der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für die Abfindung aus der Fünftelregelung nutzen kann, müssen drei Kriterien zwingend erfüllt werden. Diese sind:

  1. Es muss sich im Sinne des EStG um außerordentliche Einkünfte nach § 24 Nr. 1 EStG handeln, also eine Entschädigung für entgangenes Einkommen, mit dem der Arbeitnehmer hätte rechnen können.
  2. Darüber hinaus muss die Abfindung dem Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres zufließen. Dabei muss es sich nicht um das Jahr der Entlassung handelt, wichtig ist nur, dass die Gesamtsumme der Entlassungsabfindung in einem Jahr ausgezahlt wird, also zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember.
  3. Zudem darf die Abfindung nicht höher als das Einkommen sein, welches der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weiterhin im Betrieb beschäftigt gewesen wäre.
Lesetipp  Umzugskosten in der Steuererklärung

Zufluss der Entlassungsabfindung verschieben

Hier macht es in vielen Fällen durchaus Sinn, den Zufluss der Abfindung auf das Folgejahr nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb zu verlegen, da aufgrund des niedrigeren Einkommens (beispielsweise durch Arbeitslosengeld oder andere beschäftigungslose Monate) auch der Steuersatz günstiger ausfallen könnte als im Jahr, in dem voll gearbeitet wurde.

Funktionsweise der Fünftelregelung bei Abfindungen

In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass der Steuerpflichtige ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro erzielt hat und eine Entlassungsabfindung von 80.000 Euro erhält. Die in den Berechnungsbeispielen enthaltenen Steuersätze sind nur grob dargestellt und basieren auf Berechnungen mit dem Abgabenrechner des BMF.

Müsste der Steuerpflichtige nun volle 120.000 Euro versteuern, läge die Steuerlast bei 44.230 Euro und einem Steuersatz von 36,86%.

Berechnung der Steuer

Bei der Anwendung der Fünftelregelung auf die Entlassungsabfindung muss zunächst erst nur der Steuersatz auf das reine Einkommen, ohne Abfindung, ermittelt werden.

EinkommenSteuerbetrag (inkl. SolZ)Steuersatz
40.000 Euro9.248 Euro23,13%

Beim nächsten Schritt muss nun die Steuerbelastung aus dem Einkommen und 1/5 der Abfindung ermittelt werden, also aus 40.000 Euro zuzüglich 16.000 Euro.

EinkommenSteuerbetrag (inkl. SolZ)Steuersatz
56.000 Euro15.871 Euro28,34%

Die Differenz aus der Steuerlast des reinen Bruttoeinkommens und des Bruttoeinkommens zuzüglich eines Fünftels der Abfindung ist der Ausgangswert für die Ermittlung der Steuer auf die Entlassungsabfindung. Diesen Betrag ermitteln wir wie folgt:

Steueranteil EK 56.000Steueranteil EK 40.000Steueranteil für 1/5 Abfindung
15.871 Euro– 9.248 Euro6.623 Euro

Für ein Fünftel der Abfindung würde sich also eine steuerliche Mehrbelastung von 6.623 Euro ergeben. Dieser Betrag wird nun wieder verfünffacht und entspricht dem Steuerbetrag auf die Abfindung: (6.623 x 5 = 33.115 Euro).

Lesetipp  Freistellungsauftrag
Steueranteil 1/5 AbfindungSteueranteil für ganze Abfindung
6.623 Euro x 533.115 Euro

Dieser Betrag aus der fünffachen Steuerlast aus der Abfindung wird nun zur Steuer auf das reine Einkommen hinzuaddiert und ergibt die Steuerschuld.

 ohne Fünftelregelungmit Fünftelregelung
Einkommen120.000 Euro40.000 Euro
Abfindung 80.000 Euro
Steuersatz36,86%35,30%
Steuerbetrag44.430 Euro42.363 Euro
Ersparnis 2.067 Euro

In diesem Beispiel fällt die Ersparnis bei der Besteuerung der Abfindung sehr gering aus, wenn man die Gesamtsumme betrachtet. Wie aber bereits angesprochen, kann es hier von Vorteil sein, wenn die Abfindungssumme erst im Folgejahr gezahlt wird, wenn aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Lohnersatzleistungen geringeres Einkommen zur Verfügung steht.

In dieser Konstellation dürfte die Ersparnis bei der Besteuerung der Abfindung wesentlich höher sein.

Letzte Aktualisierung: 06.03.2018

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