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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer bezweckt eine abschließende Besteuerung von privaten Kapitalerträgen durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle (Quellensteuer). Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben (§ 20 EStG) und wurde zum 01.01.2009 eingeführt und ersetzte die bis dahin geltende Kapitalertrasteuer bzw. Zinsabschlagsteuer. Dabei ist die Abgeltungssteuer keine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sondern eine endgültige Abgeltung der Steuerschuld auf die Kapitaleinkünfte.

Sie fällt insbesondere an bei Kapitalerträgen aus

  • Dividenden
  • Zinsen
  • Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren

Höhe der Abgeltungssteuer

Für sämtliche Kapitalerträge gilt der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25%. Hinzu treten allerdings noch jeweils

  • 5,5 % Solidaritätszuschlag
  • 8% / 9% Kirchensteuer (wenn Kirchensteuerpflicht besteht)

Die Hebesätze für die Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg liegen bei 8%, in allen übrigen Bundesländern bei 9%.

Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Abgaben ergibt sich folgender steuerlicher Pauschalabzug auf Kapitaleinkünfte (Rechtsgrundlage für den Abgeltungssteuertarif ist § 32d EStG):

 ohne Kirchensteuer8% Kirchensteuer9% Kirchensteuer
Abgeltungssteuer25%25%25%
SolZ+ 5,5%+ 5,5%+ 5,5%
KiSt –+ 8%+ 9%
 26,375%28,375%28,625%

Wie erfolgt der Steuerabzug?

Die fällige Abgeltungssteuer wird bei Ertragsgutschrift regelmäßig vom Konto führenden Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Hinsichtlich seiner Kapitalerträge aus Kapitalvermögen hat der Steuerpflichtige damit seine Steuerpflicht erfüllt.

Keine Angabe von Kapitaleinkünften in Steuererklärung notwendig

Eine Angabe dieser Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung muss nicht mehr erfolgen, da mit dem Steuerabzug die Einkommensteuer auf Kapitalvermögen abgegolten ist.

Persönlicher Steuersatz günstiger

Manchmal macht es aber Sinn, doch die Kapitaleinkünfte mit der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu erklären.  Das ist dann der Fall, wenn der individuelle Einkommenssteuersatz aufgrund geringer Einkünfte unter 25% (also unter dem Abgeltungssteuertarif) liegt.

Lesetipp  Umzugskosten in der Steuererklärung

Der Steuerpflichtige kann unter diesen Bedingungen seine Kapitalerträge in der Steuerklärung aufführen (Anlage KAP). Hierzu wird ihm von der Bank eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die die erwirtschafteten und einbehaltenen Kapitalerträge auflistet.

Auf dieser Grundlage führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch und ermittelt, ob der Abgeltungssteuersatz oder der persönliche Einkommensteuertarif für den Steuerpflichtigen letztlich vorteilhafter ist, was zu einer (teilweisen) Erstattung der vom Kreditinstitut einbehaltenen und abgeführten Abgeltungsteuer führen kann.

Welche Kapitalerträge fallen im Einzelnen unter die Abgeltungssteuer?

Zinsen und Dividenden

Grundsätzlich unterliegen alle Zuflüsse aus der Nutzungsüberlassung von Kapital der Abgeltungssteuer. Das gilt im Besonderen für

  • Zinsen aus Sparguthaben oder festverzinslichen Anlagen
  • Erträge aus Aktien (Kursgewinne und Dividenden)
  • Ausschüttungen aus Fondsanteilen

Sämtliche Sparverträge, bei denen Kapitalerträge erwirtschaftet werden, unterliegen damit der Abgeltungssteuer. Das gilt beispielsweise für

Unterscheidung bei Fonds

Während darüber hinaus bei Dividendenzahlungen aus Aktien die Abgeltungssteuer eingreift, ist bei Fondsausschüttungen zu differenzieren. Hier gilt die Abgeltungssteuer nur, wenn die Kapitalerträge auch tatsächlich an den Privatanleger ausgeschüttet werden.

Demgemäß muss grundsätzlich jeweils zwischen

  • ausschüttenden Fonds
  • thesaurierenden Fonds

unterschieden werden. Bei thesaurierenden Fonds werden erwirtschaftete Erträge unmittelbar in den Erwerb neuer Fondsanteile investiert. Eine Barausschüttung der Gewinne erfolgt nicht mit der Folge, dass Abgeltungssteuer nicht anfällt.

Versicherungsleistungen

Teilweise unterliegen auch Erträge aus Kaptitallebensversicherungen und Leistungen privater Rentenversicherungen der Abgeltungssteuer. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, wenn bei der Auszahlung der Leistungen der Steuerpflichtige das 60.Lebensjahr vollendet hat und zudem der Vertrag

  • mindestens 12 Jahre

bestanden hat.

Gleiches gilt für Kapitalabfindungen aus privaten Rentenversicherungen. Wird stattdessen aus der privaten Rentenversicherung eine lebenslange Rentenzahlung gewährt, sind Kapitalerträge aus der Einzahlungsphase abgeltungssteuerfrei, und es werden nur die Kapitalerträge in der Auszahlungsphase steuerlich berücksichtigt.

Lesetipp  Festgeld Vergleich

Für Kapitalerträge aus Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt wie auch schon vor der Abgeltungssteuer Steuerfreiheit bei Vorliegen folgender Voraussetzungen

  • Mindestvertragsdauer von 12 Jahren
  • Mindestbeitragszeit von 5 Jahren
  • 60% Mindesttodesfallschutz

Liegen bei der Auszahlung von Kapitalerträgen weder die dargestellten Voraussetzungen für Alt- noch die für Neuverträge vor, gilt die Abgeltungssteuer.

Gewinne aus Veräußerungsgeschäften

Der Abgeltungssteuer unterliegen ebenfalls Gewinne aus Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen. Abgeltungssteuerpflichtig sind deshalb vor allem der Verkauf von

Mit der in 2009 eingeführten Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen ist namentlich die anlegergünstige Spekulationsfrist von einem Jahr ersatzlos weggefallen. Sie ermöglichte Privatanlegern eine steuerfreie Vereinnahmung von Wertpapierveräußerungsgewinnen, wenn zwischen Erwerb und Verkauf des Papiers eine einjährige Haltefrist abgelaufen war. Der so erzielte Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft musste nicht versteuert werden.

Eine Spekulationsfrist gibt es bei der Abgeltungssteuer nicht, was bedeutet, dass unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere die Gewinne steuerpflichtig sind.

Vertrauensschutz für alte Wertpapiere

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen jedoch Ausnahmen für Kapitalanlagen, die vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer erworben wurden. Danach gilt, dass Wertpapiere, die vor dem Stichtag 01.01.2009 angeschafft wurden, auch weiterhin nach Maßgabe des alten Rechts steuerfrei veräußert werden können. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen unterliegen folglich nicht der Abgeltungssteuer, wenn

  • die Kapitalanlage vor dem 01. 01.2009 erworben wurde
  • die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist erfolgt

Eine besondere Stichtagsregelung galt für Zertifikate: Sind diese vor dem 15.03.2007 gekauft worden, galt ab einem Jahr Haltefrist nach wie vor Steuerfreiheit.  Für sämtliche später durch Veräußerung erzielten Gewinne gilt dagegen die Abgeltungssteuer.

Immobilien

Für Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien fällt keine Abgeltungsteuer an. Entsprechende Erträge sind nach Ablauf einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei. Bei dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie gilt diese Spekulationsfrist nicht, so dass ihre Veräußerung jederzeit abgeltungssteuerfrei erfolgen kann, wobei die Immobile im Jahr der Veräußerung sowie in den vergangenen zwei Jahren selbstgenutzt worden sein muss.

Lesetipp  Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ausländische Kapitaleinkünfte

Kapitalerträge aus ausländischen Anlagen sind den übrigen Kapitalerträgen gleichgestellt, so dass auch sie der Abgeltungssteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings in der Steuererklärung eigens ausweisen, sofern dies nicht im Rahmen der Anlageverwaltung sein inländisches Kreditinstitut übernimmt.

Staatlich und betrieblich geförderte Anlageformen

Sämtliche Anlagen, die der privaten Altersvorsorge dienen und die staatlich oder betrieblich bezuschusst werden, sind nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Das gilt im Einzelnen für

  • Riester-geförderte Verträge
  • Rürup-geförderte Verträge
  • betriebliche Vorsorgepläne

Diese Anlageprodukte unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass während der Ansparphase keine Besteuerung von Kapitalerträgen oder Wertsteigerungen erfolgt. Die Besteuerung setzt erst in der späteren Auszahlungsphase ein. Maßgeblich ist dann auch nicht mehr die Abgeltungsteuer sondern der persönliche Einkommenssteuertarif.

Abgeltungssteuer vermeiden

Der Steuerabzug der Abgeltungsteuer kann ganz oder teilweise vermieden werden, wenn der oder die Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils

vorlegen. Ertragseinkünfte aus Kapitalvermögen können über den Sparer-Pauschbetrag in einer Höhe von jeweils

  • 801 Euro bei Ledigen
  • 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten

steuerfrei gestellt werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige einen entsprechenden Freistellungsauftrag einreichen. Alle Kapitalerträge, die diesen Freibetrag überschreiten, werden jedoch automatischen der Besteuerung durch Banken und Versicherungsunternehmen unterzogen.

Bei Vorliegen einer NV- Bescheinigung werden Kapitalerträge generell nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Sie bescheinigt dem Inhaber, dass er voraussichtlich nicht steuerlich veranlagt wird, weil seine Einkünfte zu gering sind. Eine erteilte NV-Bescheinigung macht einen Freistellungsauftrag somit überflüssig.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2016

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